Paragraphen in 5 AR (VS) 46/16
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1 | 23 | EGGVG |
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BUNDESGERICHTSHOF AR (Vs) 46/16 BESCHLUSS vom 6. Juli 2016 in der Justizverwaltungssache des hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ECLI:DE:BGH:2016:060716B5AR.VS.46.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2016 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2016 auszulegende Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2016 ist nicht statthaft. Der Beschluss vom 24. Mai 2016 ist nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (§ 29 Abs. 1 EGGVG; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (Vs) 46/11 mwN).
Sander Bellay König Feilcke Berger
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