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II ZR 169/14

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 169/14 BESCHLUSS vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522a ZPO).

Gründe:

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. April 2015 Bezug genommen. Der Schriftsatz vom 1. September 2015 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Der Senat hat sich im Hinweisbeschluss mit den Rügen der Revisionsbegründung zur Fehlerhaftigkeit der Unternehmensplanung befasst. Auch unter Berücksichtigung des in erheblichem Umfang neuen Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 1. September 2015 liegt kein Prospektfehler vor. Aus dem Gesamtbild, das der Prospekt dem Anlageinteressenten bei der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN), ist für diesen erkennbar, dass die Planzahlen einschließlich des ausgewiesenen Gewinns/Verlusts auf Seite 27 des Prospekts die anfallende Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht berücksichtigen. Der Anleger wird auch nicht durch die Ausweisung eines zu hohen - ohne Berücksichtigung der anfallenden Körperschaft- und Gewerbesteuer berechneten - Gewinnvorab zu Gunsten der Beklagten in der Unternehmensplanung über eine zu hohe Gewinnerwartung getäuscht. Ein überhöhter Gewinnvorab beeinflusst den Gewinn der Gesellschaft nicht positiv, sondern negativ. Dass die Beklagte tatsächlich einen zu hohen Gewinnvorab erhielt, lässt sich der Darstellung der Unternehmensplanung auf Seite 27 des Prospekts weder entnehmen noch führte dies zur Unrichtigkeit des Prospekts.

Bergmann Reichart Strohn Sunder Caliebe Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2013 - 329 O 190/12 OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2014 - 11 U 109/13 -

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