Paragraphen in 5 StR 40/24
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3 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 40/24 BESCHLUSS vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR40.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2024 beschlossen:
Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe:
I.
Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist am 10. Mai 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. November 2023 bereits mit Beschluss vom 24. April 2024 unter Verwerfung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der von allen Richtern unterschriebene Senatsbeschluss hat sich am 10. Mai 2024 noch im Geschäftsgang befunden.
II.
Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses zulässig. Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat – außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – unabänderlich ist. Bei einem Beschluss, der außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht und nicht verkündet wird, ist dies in der Regel (erst) dann der Fall, wenn ihn die Geschäftsstelle an eine Behörde oder Person außerhalb des Gerichts hinausgegeben hat und eine Abänderung tatsächlich unmöglich ist. Hiervon auszunehmen sind indes die Beschlüsse, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen wie solche gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Diese sind bereits dann erlassen, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden (BGH, Beschluss vom 21. September 1993 – 4 StR 474/93, BGHR StPO § 33 Abs. 2 Entscheidung 1). Gleiches gilt für Revisionsentscheidungen, die gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur teilweise unmittelbar herbeiführen, weil eine geteilte Beurteilung der Frage, ob über das Rechtsmittel bereits entschieden ist, nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713; vom 14. August 2012 – 2 StR 629/11, NStZ 2012, 710 mwN).
Cirener Köhler Gericke Resch Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Bremen, 16.11.2023 - 1 KLs 520 Js 29321/23 (24/23)
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3 | 349 | StPO |
2 | 4 | StPO |
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2 | 4 | StPO |
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