Paragraphen in VII ZR 666/21
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1 | 314 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 666/21 BESCHLUSS vom 9. März 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:090322BVIIZR666.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. C. Fischer beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegenüber der beklagten Fahrzeugherstellerin Schadensersatzansprüche in Bezug auf einen im Jahre 2012 erworbenen VW Tiguan 2.0 l TDI geltend. Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor EA 189, der mit einer Software ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand verringert. Die Motorsteuerung ist so programmiert, dass bei Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkannt wird.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, an ihn 29.597,81 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug "gegen Zahlung eines von der Beklagten noch darzulegenden Wertersatzes statt der Rückgabe des Fahrzeugs" sowie Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung; zudem beantragt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm für darüber hinausgehende Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs resultieren, Schadensersatz zu leisten, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht sowie das Berufungsgericht haben den Streitwert jeweils auf die Wertstufe bis 30.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe zwar beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 29.597,81 € Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes statt der Fahrzeugrückgabe und Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verurteilen. Wertersatz und Nutzungsersatz habe der Kläger jedoch nicht beziffert, sondern die Darlegungslast hierfür angesichts seiner Antragstellung ("von der Beklagten noch darzulegenden") auf Seiten der Beklagten gesehen. Er gehe offensichtlich davon aus, dass ohne eine solche Darlegung durch die Beklagte eine Anrechnung nicht stattfinde. Aus diesem Grund sei bei der Streitwertfestsetzung von dem vollen Betrag des Leistungsantrags (29.597,81 €) auszugehen. Der Feststellungsantrag sei mit 400 € (80 % von 500 €) zu bewerten.
II.
Mit dieser Begründung kann die Wertfestsetzung hinsichtlich des Leistungsantrags - offensichtlich - jedenfalls insoweit nicht gerechtfertigt werden, als der Kläger in seinem Klageantrag einen Wertersatz anstelle der - infolge Veräußerung ihm nicht mehr möglichen - Fahrzeugrückgabe berücksichtigt. Der zu leistende Wertersatz soll nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der Klageschrift der für das Fahrzeug erzielte Veräußerungserlös sein, welcher der Beklagten angeboten werde. In den Vorinstanzen war - sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht übereinstimmend tatbestandlich (§ 314 ZPO) festgestellt - unstreitig, dass das Fahrzeug vom Kläger für 13.000 € an einen Dritten veräußert wurde. Mindestens dieser Betrag ist daher von dem vollen Betrag des Leistungsantrags abzuziehen, ohne dass ersichtlich ist, auf welche "Darlegungen der Beklagten" es in diesem Zusammenhang (noch) ankommen sollte. Danach ergibt sich ein Wert von (29.597,81 € - 13.000 € =) 16.597,81 €, unter Hinzurechnung des Wertansatzes für den Feststellungsantrag (400 €) ein solcher von 16.997,81 €. Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird daher allein schon aus diesem Grund in keinem Fall überstiegen, ohne dass der Betrag, der für die Nutzungsentschädigung anzurechnen wäre, hierfür eine Rolle spielt.
Pamp Graßnack Halfmeier C. Fischer Kartzke Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.12.2019 - 3 O 5029/18 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.06.2021 - 8 U 123/21 -
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1 | 314 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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