Paragraphen in VI ZR 306/15
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 306/15 vom 15. September 2015 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 18. März 2015 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben.
Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 01.08.2014 - 24 O 3146/10 OLG München, Entscheidung vom 18.03.2015 - 20 U 3360/14 -
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