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II ZR 296/12

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 296/12 BESCHLUSS vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2012 wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) als auch für den Gebührenstreitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 62 Satz 1 GKG) maßgebend ist, bemisst sich nach dem Interesse des Beklagten an der Abänderung des Beschlusses.

Der Beklagte wurde als Geschäftsführer einer GmbH zur Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife in Höhe von 36.661,39 € verurteilt (§ 64 Satz 1 GmbHG). Der Beklagte begehrt die Zulassung der Revision, um den angefochtenen Beschluss aufheben zu lassen, soweit ihm die Geltendmachung von Rechten gegen den Insolvenzverwalter nicht vorbehalten wurde. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Beschwer des Beklagten nicht der gegen ihn zugesprochene Betrag maßgeblich.

Um eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse zu verhindern, ist dem gemäß § 64 GmbHG verurteilten Geschäftsführer von Amts wegen vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 279; Urteil vom 11. Juli 2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550, 1551 f.).

Es kann dahinstehen, ob angesichts des Umstands, dass dieser Vorbehalt dem Geschäftsführer weder einen vollstreckbaren Titel noch einen durchgreifenden Einwand in der Zwangsvollstreckung durch den Insolvenzverwalter verschafft, überhaupt ein an dem zukünftigen Anspruch des Geschäftsführers orientierter Betrag für die Bemessung der Beschwer maßgeblich sein kann oder ob nicht ein Regelwert von 3.000 € anzusetzen ist. Der Wert des Vorbehalts ist jedenfalls durch die konkrete Aussicht des Geschäftsführers auf Durchsetzung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren der Höhe nach begrenzt, kann also maximal so hoch sein, wie die Insolvenzquote der Gläubiger, die die Zahlungen erhalten haben. Denn der dem Geschäftsführer zustehende Anspruch deckt sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 279).

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat schon keine Angaben dazu gemacht, ob den begünstigten Gläubigern im Insolvenzverfahren überhaupt ein Anspruch zugestanden hätte und wenn ja, in welchem Rang. Es fehlen zudem Ausführungen zu einer hypothetischen Insolvenzquote. Der erkennende Senat bewertet den vom Beklagten erstrebten Vorbehalt deshalb mit ca. 5% des Erstattungsanspruchs, mithin mit 2.000 €.

Bergmann Drescher Strohn Born Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.02.2012 - 100 O 31/11 KG, Entscheidung vom 23.08.2012 - 23 U 67/12 -

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2 64 GmbHG
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1 47 GKG
1 62 GKG

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