Paragraphen in XI ZR 37/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 552 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
2 | 552 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 37/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:131020BXIZR37.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. November 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 15. September 2020 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Streitwert: bis 35.000,00 €
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.08.2018 - 6 O 66/18 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.11.2019 - 6 U 233/18 - Menges
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 552 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
2 | 552 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen