Paragraphen in II ZR 136/19
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3 | 91 | ZPO |
1 | 98 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 136/19 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:221019BIIZR136.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Streitwert des Revisionsverfahrens: 632.541,41 €
Gründe: I.
Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden sollen. Beide Parteien haben um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.
II. 2 Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 14/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299 zum außergerichtlichen Vergleich; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046 zum gerichtlichen Vergleich). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.
Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 02.07.2018 - 2 HKO 17/17 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.05.2019 - 5 U 89/18 -
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