Paragraphen in VI ZB 56/21
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 56/21 BESCHLUSS vom 27. September 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:270921BVIZB56.21.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 21 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter Seiters wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Mit Beschluss vom 5. Juli 2021 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs u.a. durch den Vorsitzenden Richter Seiters einen Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde abgelehnt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 hat die Antragstellerin den Vorsitzenden Richter Seiters wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie macht geltend, der Vorsitzende Richter habe in fünf Beschlüssen vom 3. März bzw. 5. Juli 2021 bewusst die Gegenseite vertreten und gegen Urteile des BGH entschieden. Er habe deshalb gegen die Verpflichtung zur Unparteilichkeit verstoßen.
II. 2 Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - III ZR 140/15, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 5).
Solche Gründe liegen nicht vor. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung so grob fehlerhaft ist, dass sich bei vernünftiger und besonnener Betrachtungsweise der Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber einer Partei aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 6 mwN). Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben.
Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil das von der Antragstellerin monierte Verhalten schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, und sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte
(vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
von Pentz Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanz: LG Stade, Entscheidung vom 26.05.2021 - 4 O 73/21 -
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