Paragraphen in 4 StR 654/19
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2 | 397 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 BESCHLUSS vom 17. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Antrag der Nebenklägerin N. K. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO ECLI:DE:BGH:2021:170521B4STR654.19.0 Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 17. Mai 2021 beschlossen:
Der Nebenklägerin N. K. wird auf ihren Antrag vom 17. September 2020 Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz bewilligt (§ 397a Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4. Strafsenats Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
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