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5 StR 412/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 412/21 BESCHLUSS vom 26. April 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:260422B5STR412.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 sowie nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2021 wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.018,34 Euro abgesehen; damit ist gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.316 Euro angeordnet, wobei er in Höhe von 6.847 Euro als Gesamtschuldner haftet; die darüber hinausgehende Einziehung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung, in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Raub und gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls, Nötigung, versuchter Nötigung in zwei Fällen sowie Beleidigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.334,34 Euro – davon in Höhe von 8.865,34 Euro als Gesamtschuldner – angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in Höhe des Teilbetrages von 2.018,34 Euro gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (zur Kostenentscheidung bei teilweisem oder vollständigem Absehen von der Einziehungsentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f).

Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Berlin, 14.07.2021 - (513 KLs) 265 Js 66/21 (6/21)

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