Paragraphen in XI ZR 189/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 566 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 566 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 189/22 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:111022BXIZR189.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias und Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterinnen Ettl und Dr. Allgayer beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. Juli 2022 - 4 C 76/22 - wird abgelehnt, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Sprungrevision ist nicht statthaft, weil die Klägerin in die Übergehung der Berufungsinstanz nicht eingewilligt hat (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Darüber hinaus wäre die Sprungrevision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würde (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ellenberger Ettl Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanz: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.07.2022 - 4 C 76/22 (04) -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 566 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 566 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen