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1 StR 598/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 598/13 BESCHLUSS vom 8. Mai 2014 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2014 entsprechend § 206a StPO sowie gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. März 2013 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall 92 der Urteilsgründe verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) die Angeklagte N.

wegen 88 Fällen der vollendeten und zwei Fällen der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei sowie wegen weiterer 17 Fälle der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und bb) der Angeklagte L. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 34 Fällen schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die übrigen Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte N. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 88 vollendeten und zwei versuchten Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es sie wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 17 vollendeten Fällen und einem versuchten Fall der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 35 vollendeten Fällen und einem versuchten Fall der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch im Fall 92 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Bezüglich dieses Falles fehlt es an einer Anklageerhebung und damit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss. Hinsichtlich beider Angeklagter hatte die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit mit Verfügung vom 10. Mai 2012 (Rn. 2) eingestellt. Bei Fall 92 handelt es sich auch nicht um den in der Anklageschrift vom 10. Mai 2012 als „Fall 4“ geschilderten Lebenssachverhalt. Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis führt im Fall 92 der Urteilsgründe zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.

2. Der Schuldspruch ist hinsichtlich des Angeklagten L. zudem um einen Zählfehler des Landgerichts zu berichtigen. Er ist lediglich in 34 Fällen der vollendeten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig.

3. Im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zur Berechnung der verkürzten Tabaksteuer verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 28. Februar 2014 sowie auf den Senatsbeschluss vom 25. März 2010 – 1 StR 52/10, wistra 2010, 228. Er schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, dass sich die fehlerhafte Darstellung der anzuwendenden Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und die Nichterwähnung der Kleinverkaufspreise der verfahrensgegenständlichen unversteuerten Zigaretten hier bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben.

4. Die Teileinstellung führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der für den von der Einstellung betroffenen Fall 92 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe. In Anbetracht der Vielzahl der gegen die Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aber jeweils aus, dass sich dies auf die maßvoll bemessenen Gesamtfreiheitsstrafen ausgewirkt hat. Diese haben daher Bestand.

Raum Wahl Jäger Cirener Mosbacher

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