Paragraphen in 8 W (pat) 41/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | PatG |
1 | 20 | PatG |
1 | 7 | PatKostG |
1 | 269 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 41/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2015 105 604 …
ECLI:DE:BPatG:2020:190320B8Wpat41.19.0 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing Rippel, Dr. Dorfschmidt und die Richterin Uhlmann beschlossen:
1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2019 ist wirkungslos.
Gründe I.
Die Beschwerdegegnerin hat gegen das am 13. April 2015 angemeldete Patent 10 2019 105 604 (Streitpatent), dessen Erteilung am 10. September 2015 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf das Streitpatent mit Beschluss vom 26. Juni 2019 widerrufen. Hiergegen hat die Patentinhaberin am 30. Oktober 2019 Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist mit Wirkung zum 1. November 2019 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr für das 5. Jahr erloschen.
Auf Hinweis des Senats hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 erklärt, sie werde aus der Vergangenheit keine Ansprüche aus dem verfahrensgegenständlichen Patent gegen die Beschwerdegegnerin geltend machen. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt.
II.
Nachdem das verfahrensgegenständliche Patent infolge der Nichtzahlung der Jahresgebühr gemäß § 20 Abs. 1 Ziff. 2 PatG i. V. m. § 7 Abs. 1 PatKostG erloschen ist, war die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache festzustellen. Die Beteiligten haben ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens nicht geltend gemacht.
Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 191); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, GRUR 2010, 363 f - „Radauswuchtmaschine“).
1. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Dr. Dorfschmidt Uhlmann prö
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