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2 ARs 63/18

BUNDESGERICHTSHOF ARs 63/18 2 AR 55/18 BESCHLUSS vom 3. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergehen gemäß §§ 186 Abs. 1, 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, §§ 106 Abs. 1, 109 UrHG, § 25 Abs. 2 StGB Vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 3 Cs 140 Js 23469/16 Amtsgericht Wiesloch ECLI:DE:BGH:2018:030518B2ARS63.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Antragstellerin am 3. Mai 2018 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesloch (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js 23469/16) hat gegen die Angeklagte am 28. Dezember 2015 durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,-- Euro verhängt. Auf die Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesloch und den Antrag vom 6. Oktober 2016, das Verfahren an das für den „Tatort“ zuständige Amtsgericht Halle, zu verweisen, hat das Amtsgericht Wiesloch mit Urteil vom 21. November 2017 den Einspruch der zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienenen Angeklagten gegen den Strafbefehl verworfen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 hat der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Berufung gegen das Urteil vom 21. November 2017 eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Amtsgericht Wiesloch mit Beschluss vom 8. Februar 2018 verworfen.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragt der Verteidiger der Angeklagten beim Bundesgerichtshof die Bestimmung des Landgerichts Bielefeld – Wirtschaftskammer für Urheberrechtssachen – als zuständiges Gericht für das beim Amtsgericht Wiesloch (Aktenzeichen 3 Cs 140 Js 23469/16) anhängige Strafverfahren.

II.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„1. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unstatthaft. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 13a StPO oder als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 14 StPO sowie einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor.

a) An einem zuständigen Gericht im Sinne des § 13a StPO fehlt es, wenn die Anwendung der §§ 7-11a, 13 StPO oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit unter keinem Gesichtspunkt zur Begründung eines Gerichtsstands führt. Der Weg für die Anwendung von § 13a StPO ist dabei erst dann eröffnet, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht anhand teleologischer Erwägungen durch die erweiterte Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung begründet werden kann (vgl. Löwe-Rosenberg/Erb, StPO, 27. Auflage, 2016, § 13a Rn. 4). Hier wäre bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls eine Zuständigkeit am Wohnort der Angeklagten begründet (§ 8 Abs. 1 StPO).

b) Eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne des § 14 StPO ist nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte vorliegt. Das Amtsgericht – Strafrichter – Wiesloch ist beim Erlass des Strafbefehls erkennbar von seiner Zuständigkeit ausgegangen (§ 408 Abs. 3 Satz 1 StPO) und kein anderes Gericht an dem Verfahren beteiligt worden.

c) Auch eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes zuständiges Gericht im Sinne des § 12 Abs. 2 StPO scheidet aus, da dieser nur bis zum Erlass des Urteils, also nicht im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 – 2 ARs 412/84 –, BGHSt 33, 111 ff.).

2. Der Bundesgerichtshof ist auch nicht zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesloch berufen. Zwar können Rechtsmittelgerichte die Sache nach § 328 Abs. 2 StPO und § 355 StPO an das zuständige Gericht verweisen, wenn das angefochtene Urteil von einem örtlich unzuständigen Gericht erlassen worden war. Der Bundesgerichtshof ist jedoch kein Rechtsmittelgericht im Instanzenzug gegen ein Urteil des Strafrichters.

3. Dahinstehen kann, dass die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht im ersten Rechtszug ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1969 – 2 ARs 201/69 –, BGHSt 23, 79 ff.) und eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, da das Landgericht im vorliegenden Verfahren weder nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs noch nach § 74 Abs. 3 GVG für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil des Schöffengerichts zuständig wäre (§ 74c Abs. 1 GVG).“

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer Appl Krehl Bartel Grube

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