Paragraphen in 2 StR 147/18
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 147/18 BESCHLUSS vom 4. September 2018 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2018:040918B2STR147.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. November 2017 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten S.
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.471,05 € und gegen den Angeklagten A. in Höhe von 41.720 € jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten S. unter Freisprechung im Übrigen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen sowie Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen sowie wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenüber dem Angeklagten S. hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.471,05 € und gegenüber dem Angeklagten A. in Höhe von 41.720 € angeordnet und bestimmt, dass die Angeklagten hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 4.040 € als Gesamtschuldner haften.
Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. sowie die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten A. . Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen geringen Teilerfolg und führen zur Erweiterung der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3 Nach den Feststellungen beging der Angeklagte S.
die Taten II. 5, 6 und 10 der Urteilsgründe jeweils gemeinsam mit dem Angeklagten A. . Er verübte die Tat II. 1 der Urteilsgründe mit zwei namentlich bekannten Mittätern und beging die weiteren Taten – ebenso wie der Angeklagte A. – mit namentlich nicht benannten Mittätern. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Angeklagten und ihre Mittä- ter jeweils Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangten.
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass mehrere Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben, insoweit auch nach dem neuen Recht der Vermögensabschöpfung, das durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) eingeführt worden ist, als Gesamtschuldner haften (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, juris; BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623 und 624/17, juris Rn. 13, NStZ-RR 2018, 240 f.; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, juris Rn. 16). Es hat jedoch nicht bedacht, dass dies auch in sämtlichen weiteren Fällen ungeachtet des Umstands gilt, dass Namen und Anzahl der weiteren Mittäter nicht festgestellt sind (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18, aaO Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, aaO).
Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO erweitert und neu gefasst. Die Angeklagten sind hierdurch nicht beschwert.
Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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