AnwZ (Brfg) 9/19
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 9/19 BESCHLUSS vom
14. Juni 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:140619BANWZ.BRFG.9.19.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Dr. Paul, die Richterin B. Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 14. Juni 2019 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 22. Dezember 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 2011 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. August 2017 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Dagegen hat der Kläger am 18. September 2017 Klage erhoben, die Begründung der Klage in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt und hierfür die Einräumung einer Frist von vier Wochen erbeten. Der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs hat ihn darauf mit Verfügung vom 19. September 2017 unter Fristsetzung zum 16. Oktober 2017 zur Klagebegründung aufgefordert und diese Frist auf Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2017 antragsgemäß bis zum 6. November 2017 verlängert. Nachdem bis dahin keine Klagebegründung eingegangen war, hat er den Kläger mit Verfügung vom 22. November 2017 gemäß § 112c BRAO, § 92 Abs. 2 VwGO aufgefordert, das Verfahren zu betreiben, indem er die angekündigte Klagebegründung einreiche und eine Kopie des angefochtenen Widerrufsbescheids vorlege; andernfalls trete mit Ablauf der Zweimonatsfrist die gesetzliche Rücknahmefiktion des § 112c BRAO, § 92 Abs. 2 VwGO ein. Die Verfügung ist dem Kläger am 24. November 2017 zugestellt worden. Der Kläger hat darauf mit am 25. Januar 2018 um 0:00 Uhr per Telefax bei Gericht eingegangem Schriftsatz vom 24. Januar 2018 eine Ablichtung des Widerrufsbescheids eingereicht und mitgeteilt, dass er "nach wie vor an der Klage zurückhalte" und der Auffassung sei, dass kein Vermögensverfall, sondern lediglich ein Zahlungsengpass, hervorgerufen durch überzogene Steuerschätzungen, vorgelegen habe. Einem Vermögensverfall hätten zudem (allerdings nicht unmittelbar liquide) Vermögensrücklagen gegenübergestanden. Ergänzend dazu hat er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen und sich eine ausführliche Begründung innerhalb der nächsten drei Wochen vorbehalten.
Der Anwaltsgerichtshof hat - nachdem auf einen Hinweis vom 25. Januar 2018 auf den Eingang des Schriftsatzes nach Ablauf der zweimonatigen Betreibensfrist keine Reaktion des Klägers erfolgt war - am 19. Februar 2018 durch Beschluss der Berichterstatterin festgestellt, dass die Klage gemäß § 112c BRAO, § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gelte. Den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es hier.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Klageverfahrens zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt, nachdem der Kläger das Verfahren trotz der ihm am 24. November 2017 zugestellten Aufforderung des Gerichts vom 22. November 2017 länger als zwei Monate nicht betrieben hat.
a) Der Einwand des Klägers, die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien nicht erfüllt, weil bereits die Betreibensaufforderung vom 22. November 2017 zu Unrecht ergangen sei, trifft nicht zu.
aa) Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 VwGO setzt allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Dieses in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelung entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Solche konkreten Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 136 Rn. 26 = juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05, juris Rn. 4 mwN). Stets muss sich daraus der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Antragstellers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (vgl. BVerwG, NVwZ 2001, 918). Nicht geboten ist insoweit allerdings ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05, juris Rn. 4).
bb) Hier lagen am 22. November 2017 aufgrund des bisherigen prozessualen Verhaltens des Klägers, namentlich der Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten, konkrete Anhaltspunkte für begründete Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses vor. Das gilt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Gesamtumstände des Verfahrens.
(1) Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist die Vorlage einer Klagebegründung zwar weder zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO, noch besteht - anders als im Asylverfahren gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eine gesetzliche Pflicht zur Begründung der Klage innerhalb einer bestimmten Frist. Daher stellt die bloße Untätigkeit eines Klägers insoweit keine Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten dar und vermag für sich genommen keinen Anhaltspunkt für Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses zu begründen (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1297, 1298; NVwZ 2001, 918). Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Abs. 4 VwGO trifft den Kläger jedoch die Obliegenheit, die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben und bei der Erforschung des Sachverhalts durch das Gericht mitzuwirken, und er kann hierzu auch durch das Gericht unter Fristsetzung aufgefordert werden. Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses können daher - wie der Kläger selbst einräumt - dann angebracht sein, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2 VwGO zur Begründung der Klage nicht nachkommt und insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt (vgl. BVerwGE 71, 213, 219; BVerwG, NVwZ-RR 1991, 443, 444). In diesem Fall kann eine Betreibensaufforderung insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger die Vorlage einer Klagebegründung selbst angekündigt hat, sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung über längere Zeit nicht zur Sache äußert (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 443, 444).
Ein solcher Fall lag hier vor. Der Kläger hatte bis zum 22. November 2017 keine Klagebegründung eingereicht, obwohl er in der Klageschrift vom 18. September 2017 eine Begründung selbst angekündigt und der Vorsitzende ihn hierzu - unter antragsgemäßer Gewährung sowie Verlängerung der von ihm dafür erbetenen Frist auf zuletzt insgesamt sieben Wochen - wiederholt aufgefordert hatte. Dies und der Umstand, dass der Kläger weder eine weitere Fristverlängerung beantragt, noch eine Erklärung für seine Untätigkeit gegeben oder sich nach Ablauf der verlängerten Frist überhaupt geäußert hatte, gab Anlass zu begründeten Zweifeln an seinem Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits.
(2) Ohne Erfolg weist der Kläger darauf hin, dass auch die Erfolglosigkeit einer gerichtlichen Aufforderung zur Klagebegründung nicht ohne Weiteres konkrete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu begründen vermag. Zwar hat das Gericht auch den ihm bekannten gesamten Verfahrensablauf sowie den Wert und die Bedeutung des Streitgegenstands für den Kläger zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 1297, 1298; NVwZ 2001, 918). Auch danach war hier indes der Rückschluss auf ein Desinteresse des Klägers an der Weiterverfolgung seines Begehrens aufgrund seines prozessualen Verhaltens gerechtfertigt.
(a) Der Kläger beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 (NVwZ 2001, 918), der zufolge bei Streitigkeiten im Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes in Anbetracht der in diesen Fällen häufig sehr hohen Streitwerte allein der Umstand, dass eine pauschale gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung erfolglos geblieben ist, regelmäßig nicht ausreicht, um den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu vermuten. Die Auffassung des Klägers, diese Erwägungen gälten erst Recht bei Streitigkeiten betreffend den Widerruf der Anwaltszulassung, da die betroffenen Kläger regelmäßig - unabhängig von der Erfolgsaussicht ihrer Klage - bei einem noch laufenden Kanzleibetrieb ein Interesse daran hätten, nicht von heute auf morgen die Postulationsfähigkeit zu verlieren und laufende Mandate ordnungsgemäß beenden zu können, trifft nicht zu. Ob ein derart begründetes Interesse dem Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses aufgrund der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten entgegensteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann gerade dann, wenn der Kläger - wie hier - selbst wegen seiner Auslastung mit anderen unaufschiebbaren Fristsachen die Verlängerung der Begründungsfrist bis zu einem bestimmten Termin beantragt, bis zum Ablauf dieser Frist aber weder eine Begründung eingereicht, noch danach eine Begründung für seine Untätigkeit angegeben hat, der Rückschluss gerechtfertigt sein, dass der Kläger nunmehr seine noch laufenden Mandate abgeschlossen und daher auch kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Klageverfahrens hat.
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Widerruf der Zulassung als solcher von besonderer Bedeutung für die berufliche Tätigkeit des betroffenen Klägers ist. Insoweit ist bei Anfechtungsklagen gegen den Zulassungswiderruf zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids, oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen ist und der Rechtsanwalt bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung hat und jederzeit, d.h. ohne Sperrfrist, einen entsprechenden Antrag stellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5 mwN). Die beruflichen Nachteile für den betroffenen Rechtsanwalt sind daher in einem solchen Fall vergleichsweise gering und stehen damit nicht per se der Annahme eines Wegfalls seines Rechtsschutzinteresses entgegen.
(b) Andere Umstände, aufgrund derer trotz der Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten durch den Kläger kein Anlass zu begründeten Zweifeln am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses bestanden haben könnte, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Anders als in den der oben genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden Fällen betreffend vermögensrechtliche Streitigkeiten (BVerwG, NVwZ 2000, 1297, 1298; NVwZ 2001, 918) war der angefochtene Bescheid, dem sich möglicherweise die Gründe des Klägers für seine Anfechtung hätten entnehmen lassen, der Klageschrift nicht beigefügt. Zudem war der Kläger unter Fristsetzung zur Klagebegründung aufgefordert worden und vertrat sich selbst, so dass auch nicht anzunehmen war, dass seine Untätigkeit nicht auf den Wegfall seines Rechtsschutzinteresses, sondern (nur) auf eine zunächst seinem Prozessbevollmächtigten zurechenbare Nachlässigkeit zurückzuführen sein könnte.
b) Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, die Betreibensaufforderung vom 22. November 2017 sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Der Kläger ist mit dieser Verfügung aufgefordert worden, den angefochtenen Widerrufsbescheid vorzulegen und die Klage zu begründen. Damit wurde ihm hinreichend deutlich gemacht, welche konkrete verfahrensfördernde Handlung er vorzunehmen hatte, um sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse zu belegen, ohne dass es einer weitergehenden Konkretisierung dahingehend bedurfte, zu welchen Tatsachen er sich äußern oder welche Beweismittel er beibringen sollte. Der Einwand des Klägers, damit würden der Amtsermittlungsgrundsatz und die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, auch ohne Klagebegründung eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, unterlaufen, verfängt nicht. Wie oben ausgeführt, oblag es dem Kläger auch im Amtsermittlungsverfahren nach § 82 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO sowie nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 VwGO seinerseits durch Angabe der zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken.
c) Schließlich hat der Kläger das Verfahren nach Zustellung der Betreibensaufforderung am 24. November 2017 länger als zwei Monate nicht betrieben.
Sein Schriftsatz vom 24. Januar 2018 ist erst am 25. Januar 2018 um 0:00 Uhr und damit nach Ablauf der Zwei-Monatsfrist des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines per Telefax übersandten Schriftsatzes ist der Zeitpunkt, in dem die gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05, BGHZ 167, 214 Rn. 18). Die Frist ist gewahrt, wenn dies bei Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr der Fall war, d.h. der Schriftsatz muss vor Beginn des Folgetages um 00:00 Uhr und damit - weil zwischen 24:00 Uhr und 00:00 Uhr keine, auch keine logische Sekunde existiert, vor Ablauf von 23:59 Uhr vollständig eingehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 12 mwN). Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Eine - bei Versäumung der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO allein in Betracht kommende - Wiedereinsetzung wegen höherer Gewalt (vgl. BVerwG, NJW 1986, 207, 208) hat der Kläger nicht beantragt. Die Frage, ob sein Schriftsatz vom 24. Januar 2018 inhaltlich den Anforderungen an ein Betreiben im Sinne von § 92 Abs. 2 VwGO genügt hätte (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 1986, 46, 48; NVwZ 1987, 605, 606; Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05, juris Rn. 7; BVerfG, NVwZ 2013, 136 Rn. 26 = juris Rn. 29 mwN), bedarf damit keiner Entscheidung. Im Übrigen hat der Kläger auch die sich im Schriftsatz vom 24. Januar 2018 vorbehaltene ausführliche Begründung der Klage innerhalb von drei Wochen nicht nachgereicht.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben.
Er setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.; Beschluss vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 61/17, NJW-RR 2018, 1328 Rn. 11).
Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er eine Abweichung von den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 (NVwZ 2001, 918) genannten Grundsätzen zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung und den Anforderungen an deren Bestimmtheit geltend macht, hat er keinen davon abweichenden, hinreichend bestimmten und die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz im Urteil des Anwaltsgerichtshofs benannt. Dass der Anwaltsgerichtshof die Betreibensaufforderung im vorliegenden Fall als hinreichend bestimmt angesehen und sich bei der Prüfung der Voraussetzungen für ihren Erlass auf die Feststellung der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten durch den Kläger beschränkt hat, ohne im weiteren auch eine Gesamtwürdigung des Falles unter Berücksichtigung des übrigen Verfahrensablaufs und des Streitgegenstands der Klage vorzunehmen, reicht dafür nicht aus. Damit hat der Anwaltsgerichtshof weder ausdrücklich noch implizit den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, allein der Umstand, dass eine pauschale gerichtliche Aufforderung zur Klagebegründung erfolglos geblieben sei, reiche regelmäßig aus, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zu vermuten, sondern er hat lediglich eine Würdigung des konkreten Einzelfalls vorgenommen. Der Kläger rügt damit der Sache nach einen Rechtsanwendungsfehler. Die fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen stellt jedoch keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 11/11, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2007, 104 Rn. 6).
3. Damit liegt auch der vom Kläger geltend gemachte entscheidungserhebliche Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Da der Anwaltsgerichtshof die Klage zu Recht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen angesehen hat, stellt es keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, dass er sich mit dem Vorbringen des Klägers zur Sache nicht mehr befasst hat.
III. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO.
Kayser Kau Paul Lauer Grüneberg Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 22.12.2018 - 1 AGH 20/17 -