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21 W (pat) 16/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 16/10 Verkündet am 31. Juli 2012

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2004 040 290.6-35 …

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Häußler sowie der Richterinnen Hartlieb und Dipl.-Phys. Zimmerer und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2004 040 290 wurde am 19. August 2004 unter der Bezeichnung "Medizinisches Gerät und Verfahren zum Erzeugen einer Prüfliste" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Offenlegung erfolgte am 7. Juli 2005. Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat die Anmeldung in der Anhörung am 10. Februar 2010 zurückgewiesen, da die Gegenstände nach den Ansprüchen 1 und 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften genannt:

D1 DE 102 03 369 A1 D2 DE 100 13 665 A1.

Der Senat hat die Anmelderin vor der mündlichen Verhandlung auf die weitere, im Verfahren vor dem US-Patentamt als Stand der Technik genannte und für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes relevante Druckschrift D3 US 5 267 147 A hingewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Patentbegehren eingeschränkt auf der Grundlage des Patentanspruchs 1 gemäß Beschwerdeschriftsatz vom 18. März 2010 und der ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 24 weiterverfolgt.

Der mit Gliederungspunkten versehene, geltende Patentanspruch 1 lautet:

M1 Medizinisches Gerät, das aufweist: M2 eine Verarbeitungseinheit zum Erzeugen einer Prüfliste, M3 die von am medizinischen Gerät in seiner aktuellen Konfiguration durchzuführende Wartungsschritte umfasst, M3.1 wobei die Wartungsschritte anhand der Identität des medizinischen Geräts bestimmbar sind und M3.2 die Identität die Konfiguration des Geräts und die mit dem medizinischen Gerät konfigurierten Bauteile enthält, und M4 die einen Bestätigungsabschnitt: zur Anzeige eines Status mindestens eines der Wartungsschritte und M5 einen Datumsabschnitt enthält, um ein Datum anzuzeigen, das sich auf den mindestens einen der Wartungsschritte bezieht, (M2) wobei die Verarbeitungseinheit aufweist: M6 Mittel, um die Prüfliste zu erzeugen, M7 Mittel, um die Prüfliste anzuzeigen, M8 Mittel, um die Prüfliste zu ändern, und M9 Mittel, um die dem Bestätigungsabschnitt zugeordneten Daten auszuwerten und M10 nach ausgewählten Ergebnissen der Auswertung neue Daten für den Datumsabschnitt zu bestimmen.

Der nebengeordnete, geltende, ursprüngliche Anspruch 11 lautet mit eingefügter Merkmalsgliederung:

N1 Verfahren zum Erzeugen einer Prüfliste für die Wartung eines medizinischen Geräts, das die folgenden Schritte aufweist:

N2 - Bestimmen der Identität des medizinischen Geräts, N2.1 wobei die Identität die Konfiguration des Geräts und die mit dem medizinischen Gerät konfigurierten Bauteile enthält; N3 - Bestimmung von der Identität zugeordneten Wartungsschritten; und N4 - Erzeugen einer Prüfliste, die die Wartungsschritte enthält.

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 und 11 bis 24 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

Patentanspruch 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. März 2010; Patentansprüche 2 bis 24, vom Anmeldetag; Beschreibung, Seiten 1 bis 11, vom Anmeldetag; Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, eingereicht mit Schriftsatz vom 22. September 2004.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG). Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig, da sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Die Erfindung betrifft ein medizinisches Gerät und ein Verfahren zum Erzeugen einer Prüfliste, die zur Durchführung einer Wartungsinspektion am medizinischen Gerät verwendet wird (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0001]).

Wie aus der Beschreibungseinleitung hervorgeht, erfordern medizinische Geräte typischerweise eine periodische Wartung und Überprüfung, um einen sicheren und wirksamen Betrieb zu gewährleisten. Um die angemessene und erforderliche Überprüfung des medizinischen Geräts zu vereinfachen, verfügt der Kundendiensttechniker daher über eine dem medizinischen Gerät zugeordnete Prüfliste (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0002]).

Nach der Beschreibungseinleitung ergibt sich, dass die Durchführung einer Überprüfung eines medizinischen Geräts unter Verwendung einer Prüfliste gemäß dem Stand der Technik umständlich, ineffizient und unpraktisch ist (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0006]).

Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es deshalb, ein Verfahren und ein Gerät zu liefern, um praktische, effiziente und wirkungsvolle Überprüfungen und Wartungen von medizinischen Geräten zu ermöglichen (siehe Offenlegungsschrift Abs. [0007]).

2. Die Patentansprüche 1 bis 24 ergeben sich aus den ursprünglichen Unterlagen und sind daher zulässig.

Die gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hinzugefügten Merkmale M3.1 und M3.2 sind dem ursprünglichen Patentanspruch 11 entnehmbar.

Der nebengeordnete Anspruch 11 und die Unteransprüche 2 bis 10 und 12 bis 24 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 11, 2 bis 10 und 12 bis 24.

Damit sind die Patentansprüche 1 bis 24 den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen.

3. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist zwar neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich in naheliegender Weise ergibt aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D3 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns, eines Diplomingenieurs der Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung medizinischer Geräte, der bei speziellen Fragestellungen zur Gerätewartung einen erfahrenen Wartungstechniker hinzuziehen wird.

Aus der Druckschrift D3 ist ein Gerät (computerized checklist system) zur Verwendung im medizinischen Bereich bekannt (vgl. D3: Abstract: "A computerized checklist system for use in the medical field preferably ….") [= Merkmal M1].

Dabei umfasst das Gerät eine Verarbeitungseinheit (checklist unit 12) zum Erzeugen einer Prüfliste (vgl. D3: Abstract: "A computerized checklist system for use in the medical field preferably comprises a checklist unit adapted to be held in an operator's hand and a cradle for supporting the checklist unit.") [= Merkmal M2].

Die Checkliste soll im medizinischen Bereich verwendet werden und dient im Ausführungsbeispiel nach Fig. 6 dazu, Notfall-Maßnahmen nach einer vorgegebenen Reihenfolge ablaufen zu lassen. Dabei beinhalten Prüfschritte auch Maßnahmen zur Überprüfung von Gerätekomponenten (vgl. D3 Fig. 6 "Pump - E / 0 inspection"). Sucht der Fachmann nach einer Lösung zum einfachen Abarbeiten eine Prüfliste mit Wartungsschritten, wird der Fachmann die Lehre nach der Druckschrift D3 heranziehen, da in der Druckschrift D3 eine Lösung zum einfachen Arbeiten mit Checklisten gezeigt ist (vgl. D3 Sp. 1 Z. 44-47: "It is still another object of the invention to provide a handheld computer-controlled checklist system which is easy to use and allows the operator to focus his or her attention on procedures instead of recordkeeping tasks."). Dabei liegt es für ihn auf der Hand, als Prüfschritte die für die Wartung notwendigen Wartungsschritte einzubinden.

Zum Erzeugen und Verarbeiten der Prüfliste besitzt das Gerät

- Mittel ("handheld checklist", u. a. mit "microcontroller/microprocessor 22" und "firmware eprom 38"), um die Prüfliste zu erzeugen (vgl. D3 Fig. 2, 4, 6) [= Merkmal M6],

- Mittel (display 28, printer 16), um die Prüfliste anzuzeigen (vgl. D3 Sp. 4 Z. 26, Sp. 3 Z. 27, Fig. 2, 4) [= Merkmal M7],

- Mittel (keypad 24), um die Prüfliste zu ändern (vgl. D3 Sp. 4 Z. 27-29: "The keypad includes a plurality of switches for entering commands to control the management of the checklist.") [= Merkmal M8],

- Mittel (microcontroller 22), um die dem Bestätigungsabschnitt zugeordneten Daten auszuwerten (vgl. D3 Sp. 4 Z. 44 ff.: "SKIP: for marking a checklist item as "not completed" and thus placing the item at the end of a sublist being processed while advancing to the next checklist item in the sublist. Depression of the SKIP button also skips past a sublist;", Fig. 6) [= Merkmal M9] und

- nach ausgewählten Ergebnissen der Auswertung neue Daten für einen Datumsabschnitt (identifier field 150, a time field 166) zu bestimmen (vgl. D3, Fig. 6, Sp. 7 Z. 59 ff.: "As can be seen, the log includes various session log directory Information in an identifier field 150. The log includes several column fields: an N/A field 160, an APP (or "applicable") field 162, a checklist item field 164, a time field 166 and a response field 168.", Sp. 8 Z. 9 ff.: "The session log further includes a verification field 152 which includes one or more attestation lines 154 and a date line 156.") [= Merkmal M10].

Nach Abarbeiten der Prüfliste mit den oben angegebenen Mitteln wird eine Prüfliste (session log) erstellt (vgl. D3 Fig. 6 und zugehörige Beschreibung), die folgende Merkmale enthält:

- einen Bestätigungsabschnitt zur Anzeige eines Status mindestens eines der Prüfschritte (vgl. D3 Sp. 4 Z. 41-43, Sp. 7 Z. 6164, Fig. 6) [= Merkmal M4] und

- den Datumsabschnitt (identifier field 150, a time field 166) zur Anzeige eines Datums, das sich auf den mindestens einen der Prüfschritte bezieht (vgl. D3, Fig. 6, Sp. 7 Z. 58 - Sp. 8 Z. 12) [= Merkmal M5].

Damit verbleibt als Unterschied zur beanspruchten Vorrichtung nach Patentanspruch 1 lediglich, dass die Wartungsliste speziell an die der Identität des medizinischen Geräts angepasst ist.

Der zuständige Fachmann weiß aus der Zusammenarbeit mit dem Wartungstechniker, dass dieser zum Durchführen der Wartungs- und Serviceaufgaben möglichst spezifische Informationen zum vorliegenden medizinischen Gerät benötigt, um den Service oder die Wartung effizient und erfolgreich leisten zu können. Hierfür benötigt der Fachmann entgegen den Ausführungen der Patentanmelderin auch keine weiteren Anregungen aus dem Stand der Technik, sondern erhält die Anregung zur Weiterentwicklung aus der Zusammenarbeit mit dem Techniker und dessen Anforderungen zur einfachen und effizienten Wartung.

Dabei wird der Fachmann auch die Eigenart des technischen Fachgebiets berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2012, 378-380, Rdn. 17 - Installiereinrichtung II). So steht im medizinischen Bereich, wo Gesundheit und Unversehrtheit des Patienten im Mittelpunkt stehen, die Qualität und Zuverlässigkeit eines Medizinprodukts im Vordergrund, der Fachmann muss mittels Risikomanagements die Funktionsfähigkeit des medizinischen Geräts sicherstellen. Um Fehler bei der Wartung zu vermeiden, wird der Fachmann daher dem Servicetechniker alle für die Wartung notwendigen Schritte in der Prüfliste anzeigen und abarbeiten lassen. Im Rahmen handwerklichen Handelns wird er die Gerätekonfiguration bei den Prüfschritten berücksichtigen, um die Wartung aller Gerätekomponenten sicherzustellen. Hierbei ist es für ein effizientes Arbeiten des Servicetechnikers erforderlich, dass die aufgrund der Gerätekonfiguration nicht möglichen Wartungsschritte auch nicht angezeigt werden. Weiter ist es notwendig, dass alle zusätzlich konfigurierten Gerätekomponenten auch bei der Wartung mit berücksichtigt werden und damit der Fehler vermieden wird, dass bei einer Neukonfiguration notwendige zusätzliche Wartungsschritte vergessen werden.

Aufgrund dieser Überlegungen liegt es für den Fachmann nahe, die am medizinischen Gerät in seiner aktuellen Konfiguration durchzuführenden Wartungsschritte anhand der Konfiguration des Geräts und anhand der mit dem medizinischen Gerät konfigurierten Bauteile zusammenzustellen [Merkmale M3, M3.1, M3.2].

Damit ist der Fachmann jedoch bereits in nahe liegender Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt, die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit der zuständigen Fachmanns.

Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche und der nebengeordnete Patentanspruch 11 (vgl. BGH, GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch ihre Gegenstände nicht patentfähig sind.

Dr. Häußler Hartlieb Dr. Müller Zimmerer Pü

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