KRB 101/23
BUNDESGERICHTSHOF KRB 101/23 BESCHLUSS vom 10. März 2025 in der Kartellbußgeldsache gegen ECLI:DE:BGH:2025:100325BKRB101.23.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Allgayer beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. September 2024 wird auf Kosten der Nebenbetroffenen zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. September 2024 (NZKart 2025, 31) auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2022 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren eingestellt und die Nebenbetroffene freigesprochen worden ist; im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde der Nebenbetroffenen gegen dieses Urteil hat der Senat als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich die Nebenbetroffene mit ihrer Anhörungsrüge.
1. Die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
Der Anspruch der Nebenbetroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Nebenbetroffene nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Nebenbetroffenen übergangen oder deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die Argumentation der Prozessbevollmächtigten nicht für durchgreifend hielt, noch daraus, dass der Beschluss sich zu nicht entscheidungserheblichem Vortrag nicht ausdrücklich verhält. Mit dem für die Entscheidung relevanten Beschwerdevortrag hat sich der Senat umfassend auseinandergesetzt, obschon es bei einer mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381 Rn. 15; vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 25 f.). Dass der Senat den Rechtsansichten der Nebenbetroffenen nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.
a) Mit der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der Vereinbarkeit der deutschen Regelungen über die Verfolgungsverjährung, insbesondere des dafür maßgeblichen Begriffs der Tatbeendigung, mit dem Unionsrecht (Art. 101 AEUV, Art. 4 Abs. 3 AEUV, Art. 25 VO 1/2003), hat sich der Senat - auch anhand des Rechtsbeschwerdevortrags - ausführlich befasst. Insoweit ist auch keine "überraschende" Entscheidung ergangen. Die Nebenbetroffene hat die Relevanz der Frage einer Vorlage nach Art. 267 AEUV erkannt und sich dazu auch geäußert (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten K. -/ J. vom 3. Mai 2023, S. 6 unten: "Das Verfahren wäre in diesem Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.").
b) So liegt es auch hinsichtlich der für die Beendigung der Tathandlung des § 298 StGB geltenden Grundsätze. Die Argumentation der Nebenbetroffenen hierzu (vgl. Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten K. /J. vom 3. Mai 2023, S. 11 f.) hat der Senat im angefochtenen Beschluss unter Würdigung des Sach- und Streitstandes beachtet (Rn. 32).
c) Die Rüge der gehörswidrigen Übergehung des Vortrags der Nebenbetroffenen zur Wirksamkeit des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 23. Januar 2015 greift schon deshalb nicht durch, weil diese nicht entscheidungserheblich ist (Rn. 71). Davon geht auch die Nebenbetroffene aus (vgl. Anhörungsrüge der Prozessbevollmächtigten K. /J. vom 5. Dezember 2024, S. 31: "Auf diese rechtliche Bewertung wäre es vorliegend angekommen, wäre der Verjährungsbeginn mit Zuschlag angenommen worden.").
d) Der Senat hat seiner Entscheidung keine vom Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichenden Feststellungen zugrunde gelegt. Er hat die dort getroffenen Feststellungen allein - teilweise - rechtlich anders als die Vorinstanz und die Nebenbetroffene bewertet. Soweit in der Entscheidung des Senats von 24 Kraftwerksprojekten die Rede ist, wird damit - ersichtlich - auf die Gesamtzahl der in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Projekte Bezug genommen ("S. -Kreis" unter Ziff. III: 18 Projekte, "T. S. " unter Ziff. IV, "Sc.
Retreat" unter Ziff. V, eingestellte Taten unter Ziff. VI.: 4).
Soweit die Beschwerdeführerin die Verwendung des Begriffs "Geschäftsführer" angreift, nimmt der Senat auf seinen Berichtigungsbeschluss vom heutigen Tag Bezug.
e) Zum Vortrag der Nebenbetroffenen zu einer (vermeintlich) gewillkürten Kompetenzaufteilung zwischen dem Bundeskartellamt und den Strafverfolgungsbehörden brauchte sich der Senat schon deshalb nicht ausdrücklich zu verhalten, weil eine solche gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 82 Abs. 2 GWB, § 30 Abs. 4, § 88 Abs. 2 OWiG). Im Übrigen hat sich der Senat die Ausführungen des Generalbundesanwalts zu eigen gemacht (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2563 Rn. 17 mwN).
f) Schließlich befasst sich der angefochtene Senatsbeschluss ausgiebig auch mit dem Rechtsbeschwerdevortrag zur konkurrenzrechtlichen Bewertung von Submissionsabsprachen. Abgesehen davon, dass sich auch hier aus der dargelegten Rechtsauffassung kein Gehörsverstoß ergeben kann, hat der Senat - entgegen dem Rügevorbringen - an der langjährig bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Bewertungseinheit festgehalten, zu der auch die Aufgabe der Rechtsfigur der "fortgesetzten Handlung" gehört (Rn. 76 bis 83).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO iVm § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG.
Kirchhoff Picker Roloff Allgayer Tolkmitt Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2022 - V-2 Kart 2/20 (OWi) -