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I ZB 1/16

Berichtigt durch Beschluss vom 13. Juli 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 1/16 vom

2. Mai 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ECLI:DE:BGH:2017:020517BIZB1.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:

Die Schiedsklägerin wird verurteilt, der Schiedsbeklagten 9.187.959,61 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2016 zu zahlen.

Gründe:

I. Durch Schiedsspruch vom 1. September 2013 ist die Schiedsbeklagte 1 verurteilt worden, an die Schiedsklägerin 5.800.000 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2008 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch durch Beschluss vom 18. Dezember 2015 für vollstreckbar erklärt; zugleich hat es diesen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Schiedsbeklagte hat zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss am 16. März - richtig - 2016 insgesamt 9.187.965,61 € an die Schiedsklägerin gezahlt, und zwar die Hauptforderung von 5.800.000 € und die bis zum 12. Februar 2016 aufgelaufenen Zinsen. Die Schiedsbeklagte hat beantragt, die Schiedsklägerin zu verurteilen, an sie 9.187.959,61 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2016 zu zahlen.

II. Der Antrag der Schiedsbeklagten ist gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet.

1. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben, so ist 3 der Kläger gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz nach § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er nach § 717 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO als zu Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. Die Bestimmung des § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über Anträge betreffend die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Der Antrag kann in jeder Instanz, also auch noch in der Revisionsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 117/93, NJW 1994, 2095, 2096) oder - wie hier - in der Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2010 - XII ZB 229/11, NJW 2013, 161 Rn. 60), gestellt werden.

2. Da der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag auf die Rechtsbe4 schwerde der Schiedsbeklagten den für vorläufig vollstreckbar erklärten Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 2015 aufgehoben hat, ist die Schiedsklägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Schiedsbeklagten dadurch entstanden ist, dass sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts am 16. März 2016 insgesamt 9.187.965,61 € an die Schiedsklägerin gezahlt hat. Die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin diesen Betrag als Schadensersatz zurückzuzahlen. Der zurückzuerstattende Betrag ist gemäß § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB ab dem Zeitpunkt der Zahlung, dem 16. März 2016, mit einem Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Büscher Schwonke Koch Feddersen Löffler Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2015 - 10 Sch 12/13 - BUNDESGERICHTSHOF I ZB 1/16 BESCHLUSS vom

13. Juli 2017 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs ECLI:DE:BGH:2017:130717BIZB1.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 2. Mai 2017, mit dem die Schiedsklägerin verurteilt worden ist, der Schiedsbeklagten 9.187.959,61 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2016 zu zahlen, wird nach § 319 Abs. 1 ZPO, der auf Beschlüsse entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7) wegen offenbarer Unrichtigkeit in Randnummer 4 dahin berichtigt, dass der zweite Satz dieser Randnummer lautet: „Die Schiedsklägerin hat der Schiedsbeklagten diesen Betrag als Schadensersatz zurückzuzahlen.“

Büscher Schwonke Koch Feddersen Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2015 - 10 Sch 12/13 - Löffler

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