Paragraphen in VIII ZR 144/24
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2 | 78 | ZPO |
1 | 233 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 144/24 BESCHLUSS vom 26. November 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:261124BVIIIZR144.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 24. Zivilkammer - vom 6. Juni 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 23.490 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August
- VIII ZR 50/24, juris Rn. 2 mwN). Die Partei hat innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel beziehungsweise den beabsichtigten Rechtsbehelf geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, aaO mwN).
Nach diesen Grundsätzen kann den Beklagten im Streitfall ein Notanwalt nicht bestellt werden. Zwar mögen die Beklagten ausreichende (vergebliche) Bemühungen nachgewiesen haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass sie die Niederlegung des Mandats durch den zunächst beauftragten Rechtsanwalt nicht zu vertreten haben.
Die Beklagten haben ausgeführt, der Rechtsanwalt habe nach der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat wegen der - trotz mehrfacher Mahnung - unterbliebenen Zahlung des Gebührenvorschusses niedergelegt und habe sich anschließend, obwohl die Beklagten nunmehr eine Vorschusszahlung in Aussicht gestellt hätten, nicht zu einer Wiederaufnahme des Mandats bereit erklärt. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 78b ZPO hat nicht den Sinn, einer Partei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschusszahlung oder sonstige Honorarsicherung zu ermöglichen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2012 - XI ZR 216/12, juris Rn. 2; vom 13. Juli 2017 - I ZR 19/17, juris Rn. 2; jeweils mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten - die nach eigenen Angaben gegenüber dem Senat die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllen - etwa aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wären, den Gebührenvorschuss an den Rechtsanwalt zu zahlen. Vor diesem Hintergrund ist es - anders als die Beklagten meinen - nicht von Bedeutung, dass dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt die Instanzakte im Zeitpunkt der Mandatsniederlegung noch nicht vorgelegen hat.
Bei ihrer gegenteiligen Sichtweise verkennen die Beklagten zudem, dass die - trotz mehrfacher Mahnung - unterbliebene Zahlung des Gebührenvorschusses geeignet war, das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihnen und dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu zerstören.
Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 11. November 2024 abgelaufen ist, kann weiterer berücksichtigungsfähiger Vortrag der Beklagten zur Frage des Vertretenmüssens nicht erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, aaO Rn. 4 mwN). Das auf den 7. November 2024 datierende Schreiben der Beklagten, das beim Bundesgerichtshof erst am 19. November 2024 eingegangen ist, hat der Senat im Hinblick auf die glaubhaft gemachte rechtzeitige Absendung berücksichtigt.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zu deren Begründung verstrichen ist. Sie ist zwar formund fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zum 11. November 2024 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, aaO Rn. 5 mwN).
Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, aaO Rn. 6 mwN). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01, juris Rn. 5) verspräche - selbst wenn er, wie erforderlich, von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt würde - keinen Erfolg. Zwar haben die Beklagten vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 50/24, aaO mwN).
Dr. Bünger Dr. Reichelt Kosziol Messing Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 05.12.2023 - 1 C 268/22 LG Darmstadt, Entscheidung vom 06.06.2024 - 24 S 2/24 -
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