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2 StR 498/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 498/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hier: Revision des Nebenklägers D.

ECLI:DE:BGH:2017:191217B2STR498.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). 2 Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte – wie hier – wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, so bedarf die Revision des Nebenklägers innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 445/15, juris; Senat, Beschluss vom 2. August 2016 – 2 StR 454/15, juris). Diese Voraussetzung erfüllt die Revision des Nebenklägers, die sich hier allein auf die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge stützt, nicht. Daher ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

Appl Grube Eschelbach Schmidt Zeng

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