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IX ZB 164/11

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 164/11 BESCHLUSS vom 21. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Februar 2013 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. Mai 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe liegen nicht vor. Der Schuldner ist nicht in seinen Verfahrensgrundrechten (Art. 3, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 8). Insbesondere ist das Gebot rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und nur die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12).

Dass das Beschwerdegericht Sachvortrag des Schuldners zu der ihm vorgeworfenen schriftlichen unrichtigen Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse übergangen hätte, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Seine Rechtsausführungen in der Instanz haben sich auf den Vortrag beschränkt, der Versagungsantrag sei nicht ausreichend gewesen, weil das Finanzamt nur von einer Vermutung gesprochen habe und sich der konkrete Vorwurf nicht aus dem Antrag ergebe, im Übrigen habe das Finanzamt keine Beweismittel vorgelegt. Dies hat das Beschwerdegericht anders gesehen, ohne dass daraus ein Gehörsverstoß abgeleitet werden kann. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, wie hier unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, NZI 2009, 256 Rn. 7 mwN).

Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dann, wenn dem Gläubiger die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gelungen ist, für das weitere Verfahren die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 InsO gilt (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 3/03, BGHZ 156, 139, 146 f; vgl. auch Beschluss vom 13. Januar 2011

- IX ZB 199/09, NZI 2011, 149 Rn. 8). Der gerügte Willkürverstoß liegt hier nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 14.03.2011 - 12 IN 155/07 LG Stade, Entscheidung vom 09.05.2011 - 7 T 83/11 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 103 GG
2 574 ZPO
1 103 EGInsO
1 3 GG
1 5 InsO
1 6 InsO
1 7 InsO
1 289 InsO

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1 103 EGInsO
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