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2 StR 160/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 160/20 BESCHLUSS vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. hier: Entscheidung über die Anhörungsrüge des Angeklagten ECLI:DE:BGH:2020:280720B2STR160.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe: 1 1. Der Senat hat die mit der Sachrüge begründete Revision des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Sein Schriftsatz vom 2. Juni 2020, mit dem er die Sachrüge weiter erläutert hat, ist am 2. Juni 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen, er hat dem Senat aber zurzeit der Beratung nicht vorgelegen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit der Bekanntmachung des Senatsbeschlusses hingewiesen. Gegen den ihm am 9. Juli 2020 zugegangenen Senatsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 15. Juli 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Anhörungsrüge erhoben, mit dem er die Nichtbeachtung seines Schriftsatzes bemängelt. 2 2. Der Rechtsbehelf ist gemäß § 356a Satz 2 und 3 StPO zulässig. In der Sache hat er keinen Erfolg, weil der angegriffene Senatsbeschluss nicht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht. 3 a) Der Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 2. Juni 2020 die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet, nach der seine Behauptung widerlegt sei, die in der Nähe der Betäubungsmittel in einer Schublade befindlichen Waffen seien nicht ohne Weiteres erreichbar gewesen, weil sich diese Schublade nur schwer habe öffnen lassen. Diese Behauptung hat die Strafkammer als unzutreffend gewertet, weil der Polizeibeamte, der den Durchsuchungsbericht verfasst hatte, als Zeuge bekundet hatte, er könne sich zwar an eine solche Besonderheit nicht erinnern, er hätte diese aber gegebenenfalls in Kenntnis der Bedeutung dieses Umstands für den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmittel im Durchsuchungsbericht berücksichtigt.

b) Der Senat hat darin keinen Rechtsfehler der Beweiswürdigung gesehen. Auch die Erläuterungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 2. Juni 2020 hätten ihm dazu keinen Anlass gegeben, denn es liegt kein Verstoß gegen Rechtsnormen im Sinne von § 337 Abs. 2 StPO vor.

c) Der Senat hat daher bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3. Von der Erhebung von Kosten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Auslagen sind nicht zu erstatten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Franke Zeng Appl Schmidt Eschelbach Vorinstanz: Bonn, LG, 07.02.2020 - 930 Js 470/19 21 KLs 22/19

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