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AnwZ (Brfg) 3/14

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 3/14 BESCHLUSS vom

5. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 5. Mai 2014 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs MecklenburgVorpommern vom 29. November 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. Mai 2012 wurde ihm aufgegeben, ein Gutachten von Prof. Dr. med. H. J. F. , E.

Universität G.

,

über seinen Gesundheitszustand beizubringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Widerspruch und Klage des Klägers, der aufgrund einer vorläufigen Anordnung des Amtsgerichts W.

vom 29. April 2012 bis zum 10. Mai 2012 in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht war, blieben erfolglos.

Der Kläger legte kein Gutachten vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch und Klage erhoben. Der Anwaltsgerichtshof hat das Verfahren zunächst wegen Vorgreiflichkeit des anwaltsgerichtlichen Verfahrens über die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ausgesetzt, nach dessen Abschluss die Fortsetzung dieses Verfahrens angeordnet und die Klage mit Urteil vom 29. November 2013 abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Erforderlichenfalls gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem gesundheitlichen Grund, der durch das Gutachten geklärt werden sollte, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

b) Die gesetzliche Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO setzt eine rechtmäßige Aufforderung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO voraus (vgl. SchmidtRänsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 15 BRAO Rn. 60). Das hat der Anwaltsgerichtshof nicht verkannt. Er hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung durch Bezugnahme auf sein eigenes, nicht rechtskräftiges Urteil im Vorprozess begründet. Diese Bezugnahme ist rechtlich unbedenklich, weil beide Parteien am Vorprozess beteiligt waren, sie das Urteil also kannten. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht. Nachdem der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil im Vorprozess durch Beschluss vom 27. März 2014 (AnwZ (Brfg) 57/13) abgelehnt hat, steht die Rechtmäßigkeit der Auflage überdies für das Widerrufsverfahren bindend fest (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578 Rn. 19; vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, Rn. 6; vom 22. November 2010 - AnwZ (B) 74/07, Rn. 10).

c) Der Anwaltsgerichtshof hat keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, die gesetzliche Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO sei "nur" durch Vorlage eines medizinischen Gutachtens widerlegbar. Im Urteil heißt es vielmehr, der Kläger habe nichts vorgetragen, was geeignet sei, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Der Hinweis auf die (unterbliebene) Vorlage eines anderen Gutachtens diente, wie die Beifügung des Wortes "etwa" zeigt, nur als Beispiel dafür, wie die gesetzliche Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO widerlegt werden könnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof durfte die Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch Bezugnahme auf sein Urteil im Vorprozess begründen. Mittlerweile ist dieses Urteil durch Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung überdies rechtskräftig geworden. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen stellt sich nicht.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vorschrift des § 15 BRAO teilt der Senat nicht. Er wendet sie in ständiger Rechtsprechung an (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, Rn. 6 f.; vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, Rn. 14). Sie dient dem Schutz des Rechtsverkehrs vor Anwälten, die ihrer Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht gewachsen sind.

b) Die vom Kläger für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob das Auftreten des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof die gesetzliche Vermutung des § 15 Abs. 3 BRAO entkräften kann, ist weder klärungsbedürftig noch - weil sie allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen bejaht werden kann - allgemein klärungsfähig. Die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen danach, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klage gegen einen Widerruf vor Rechtskraft der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Auflage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO entschieden werden kann, sind im jetzigen Stand des Verfahrens nicht mehr entscheidungserheblich.

4. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Gericht ist verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen hätte. Überdies betrifft das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO, die der Anwaltsgerichtshof durch Bezugnahme auf sein Urteil im Vorprozess beantwortet hat und die nach Rechtskraft dieses Urteils nicht mehr zu prüfen ist.

b) Über die Aussetzung des Verfahrens hatte der Anwaltsgerichtshof nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 94 VwGO). Nachdem die Klage des Klägers gegen die Anordnung nach § 15 Abs. 1 BRAO rechtskräftig abgewiesen worden ist, stellt sich die Frage, ob das Verfahren hätte ausgesetzt werden müssen, nicht mehr.

III. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.

IV.

Der im Laufe der Beratung über den Zulassungsantrag eingegangene Antrag des Klägers, gemäß § 80b Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs über den Zeitpunkt der Senatsentscheidung hinaus anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Anwaltsgerichtshofs rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Für eine aufschiebende Wirkung der vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe ist dann kein Raum mehr (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO).

Kayser Lohmann Fetzer Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 29.11.2013 - AGH 3/13 (I/2) -

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