4 Ni 51/10
BUNDESPATENTGERICHT Ni 51/10 (führ.) verb. mit 4 Ni 23/11
(Aktenzeichen)
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IM NAMEN DES VOLKES URTEIL An Verkündungs Statt zugestellt am
16. August 2012 …
In der Patentnichtigkeitssache BPatG 253 08.05
…
betreffend das deutsche Patent 101 13 905 hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Engels, den Richter Dr.-Ing. Kaminski, die Richterin Friehe sowie die Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Müller für Recht erkannt:
1. Das deutsche Patent 101 13 905 wird für nichtig erklärt. 2. Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte ¾ und die Klägerin zu 2) ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte, die der Klägerin zu 2) und die der Beklagten tragen diese jeweils selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 101 13 905 (Streitpatent), das am 21. März 2001 angemeldet wurde. Die Erteilung des Streitpatents wurde am 26. Juni 2003 veröffentlicht. Das Streitpatent betrifft eine Mobiltelefoneinrichtung mit mehradrigen elektrischen Verbindungseinrichtungen und weist 21 Patentansprüche auf, die sämtlich angegriffen sind.
Patentanspruch 1 lautet:
Wegen der weiteren, auf diesen Patentanspruch unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 bis 21 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Klägerin zu 1) macht mit ihrer Klage geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Sie bezieht sich insoweit unter anderem auf folgende Druckschriften K1 DE 41 07 995 C2 K4 DE 689 10 184 T2 und macht darüber hinaus eine offenkundige Vorbenutzung geltend, zu der sie unter anderem folgende Unterlagen vorgelegt hat:
K7c WeTech Carholder für Motorola P210 und HT800 K7f MOTOROLA Wartungsanleitung Deckblatt, Seiten 2/3, 37 und 42.
Zu der Ausbildung der Motorola-Funkgeräte HT800 und P210 und zur Kontaktanordnung an der Fahrzeughalterung WeTech Carholder und ihrer Behauptung, die Fa. W… E… habe in den Jahren 1988 bis 1995 ca. 4.000 Carholder für das Motorola-Funkgerät HT800 an ca. 1.000 Kunden verkauft, hat sie Beweis durch Vernehmung des Zeugen W… angeboten.
Die Klägerin zu 2) hat mit Schreiben vom 4. April 2012 ihre Klage zurückgenommen.
Die Klägerin zu 1) beantragt,
das deutsche Patent 101 13 905 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage insoweit abzuweisen, als das Patent folgende Fassung erhält (Hilfsantrag A):
1. Mobiltelefoneinrichtung für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen, zum Beispiel Personenkraftwagen, Bus- und Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen, vorzugsweise Freisprecheinrichtung, mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil, das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder in oder am Handschuhfach oder in oder an einer Tür, vorzugsweise Innenseite einer Fahrzeugtür, anbringbar ist, und einer ein Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung, vorzugsweise Halteschale, wobei zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung und/oder zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die elektrische Verbindungseinrichtung (101, 111) ein erstes Verbindungselement (101a, 111a) und ein zweites Verbindungselement (101b, 111b) aufweist, wobei jedes der Verbindungselemente einen Dielektrikum-Körper aufweist, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftförmige separate Leiter (102a,
103a, 102b, 103b) angeordnet sind, wobei in Verbindungsstellung die Leiter (102a, 103a) des ersten Verbindungselements (101a, 111a) mit den Leitern (102b, 103b) des zweiten Verbindungselements (101b, 111b) miteinander fluchtend an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen, dass das erste Verbindungselement (101a) im der Unterseite des Mobiltelefons (1) zugewandeten Boden der Halterung (14) fixiert und mit dem Boden der Halterung (14) bündig und/oder in der Oberseite des Grundteils (12) angeordnet und an der Oberseite des Grundteils (12) bündig ist, und dass das zweite Verbindungselement (101b) an der Unterseite des Mobiltelefons (1) fixiert und mit der Unterseite des Mobiltelefons (1) bündig und/oder in der Unterseite der Halterung (14) angeordnet und an der Unterseite der Halterung (14) bündig ist.
Patentansprüche 2 bis 21 wie erteilt,
weiter hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent folgende Fassung erhält (Hilfsantrag B):
1. Mobiltelefoneinrichtung für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen, z. B. Personenkraftwagen, Bus- und Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen, vorzugsweise Freisprecheinrichtung, mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil, das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder in oder am Handschuhfach oder in oder an einer Tür, vorzugsweise Innenseite einer Fahrzeugtür, anbringbar ist, und einer ein Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung, vorzugsweise Halteschale, wobei zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung und/oder zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die elektrische Verbindungseinrichtung (101, 111) ein erstes Verbindungselement (101a, 111a) und ein zweites Verbindungselement (101b, 111b) aufweist, wobei jedes der Verbindungselemente einen Dielektrikum-Körper aufweist, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftförmige separate Leiter (102a, 103a, 102b, 103b) angeordnet sind, wobei in Verbindungsstellung die Leiter (102a, 103a) des ersten Verbindungselements (101a, 111a) mit den Leitern (102b, 103b) des zweiten Verbindungselements (101b, 111b) miteinander fluchtend an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen, und dass das erste Verbindungselement (101a) und das zweite Verbindungselement (101b) jeweils einen Innenleiter und eine eine koaxiale Abschirmung bildende Außenleitereinrichtung mit zwischengeschaltetem Dielektrikum aufweisen.
Patentanspruch 2 wie erteilt,
Patentansprüche 3 bis 20 wie erteilte Patentansprüche 4 bis 21, wobei der erteilte Patentanspruch 3 entfällt und die Rückbezüge angepasst werden,
weiter hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent folgende Fassung erhält (Hilfsantrag C):
1. Mobiltelefoneinrichtung für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen, z. B. Personenkraftwagen, Bus- und Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen, vorzugsweise Freisprecheinrichtung, mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil, das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder in oder am Handschuhfach oder in oder an einer Tür, vorzugsweise Innenseite einer Fahrzeugtür, anbringbar ist, und einer ein Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung, vorzugsweise Halteschale, wobei zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung und/oder zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die elektrische Verbindungseinrichtung (101, 111) ein erstes Verbindungselement (101a, 111a) und ein zweites Verbindungselement (101b, 111b) aufweist, wobei jedes der Verbindungselemente einen Dielektrikum-Körper aufweist, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftförmige separate Leiter (102a, 103a, 102b, 103b) angeordnet sind, wobei in Verbindungsstellung die Leiter (102a, 103a) des ersten Verbindungselements (101a, 111a) mit den Leitern (102b, 103b) des zweiten Verbindungselements (101b, 111b) miteinander fluchtend an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen, dass das erste Verbindungselement (101a) und das zweite Verbindungselement (101b) jeweils einen Innenleiter und eine eine koaxiale Abschirmung bildende Außenleitereinrichtung mit zwischengeschaltetem Dielektrikum aufweisen, dass das erste Verbindungselement (101a) im der Unterseite des Mobiltelefons (1) zugewandeten Boden der Halterung (14) fixiert und mit dem Boden der Halterung (14) bündig und/oder in der Oberseite des Grundteils (12) angeordnet und an der Oberseite des Grundteils (12) bündig ist, und dass das zweite Verbindungselement (101b) an der Unterseite des Mobiltelefons (1) fixiert und mit der Unterseite des Mobiltelefons (1) bündig und/oder in der Unterseite der Halterung (14) angeordnet und an der Unterseite der Halterung (14) bündig ist.
Patentanspruch 2 wie erteilt,
Patentansprüche 3 bis 20 wie erteilte Patentansprüche 4 bis 21, wobei der erteilte Patentanspruch 3 entfällt und die Rückbezüge angepasst werden,
weiter hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent folgende Fassung erhält (Hilfsantrag D):
1. Mobiltelefoneinrichtung für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen, z. B. Personenkraftwagen, Bus- und Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen, vorzugsweise Freisprecheinrichtung, mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil, das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder in oder am Handschuhfach oder in oder an einer Tür, vorzugsweise Innenseite einer Fahrzeugtür, anbringbar ist, und einer ein Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung, vorzugsweise Halteschale, wobei zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung und/oder zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die elektrische Verbindungseinrichtung (101, 111) ein erstes Verbindungselement (101a, 111a) und ein zweites Verbindungselement (101b, 111b) aufweist, wobei jedes der Verbindungselemente einen Dielektrikum-Körper aufweist, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftförmige separate Leiter (102a, 103a, 102b, 103b) angeordnet sind, wobei in Verbindungsstellung die Leiter (102a, 103a) des ersten Verbindungselements (101a, 111a) mit den Leitern (102b, 103b) des zweiten Verbindungselements (101b, 111b) miteinan- der fluchtend an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen,
dass das erste Verbindungselement (101a) und das zweite Verbindungselement (101b) jeweils einen Innenleiter und eine eine koaxiale Abschirmung bildende Außenleitereinrichtung mit zwischengeschaltetem Dielektrikum aufweisen, dass das erste Verbindungselement (101a) im der Unterseite des Mobiltelefons (1) zugewandeten Boden der Halterung (14) fixiert und mit dem Boden der Halterung (14) bündig und/oder in der Oberseite des Grundteils (12) angeordnet und an der Oberseite des Grundteils (12) bündig ist, dass das zweite Verbindungselement (101b) an der Unterseite des Mobiltelefons (1) fixiert und mit der Unterseite des Mobiltelefons (1) bündig und/oder in der Unterseite der Halterung (14) angeordnet und an der Unterseite der Halterung (14) bündig ist, und dass die Verbindungselemente (111a, 101a) und die Verbindungselemente (111b, 101b) einer NF-Verbindungseinrichtung (111) und einer HF-Koaxialverbindungseinrichtung (101) jeweils als Baueinheit in einem jeweils kombinierten Verbindungselement ausgebildet sind.
Patentansprüche 2 bis 19 wie erteilte Patentansprüche 4 bis 21, wobei die erteilten Patentansprüche 2 und 3 entfallen und die Rückbezüge angepasst werden,
weiter hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent folgende Fassung erhält (Hilfsantrag E):
Mobiltelefoneinrichtung für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen, z. B. Personenkraftwagen, Bus- und Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen, vorzugsweise Freisprecheinrichtung, mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil, das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder in oder am Handschuhfach oder in oder an einer Tür, vorzugsweise Innenseite einer Fahrzeugtür, anbringbar ist, und einer ein Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung, vorzugsweise Halteschale, wobei zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung und/oder zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die elektrische Verbindungseinrichtung (101, 111) ein erstes Verbindungselement (101a, 111a) und ein zweites Verbindungselement (101b, 111b) aufweist, wobei jedes der Verbindungselemente einen Dielektrikum-Körper aufweist, in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftförmige separate Leiter (102a, 103a, 102b, 103b) angeordnet sind, wobei in Verbindungsstellung die Leiter (102a, 103a) des ersten Verbindungselements (101a, 111a) mit den Leitern (102b, 103b) des zweiten Verbindungselements (101b, 111b) miteinander fluchtend an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen, dass das erste Verbindungselement (101a) und das zweite Verbindungselement (101b) jeweils einen Innenleiter und eine koaxiale Abschirmung bildende Außenleitereinrichtung mit zwischengeschaltetem Dielektrikum aufweisen, dass in mindestens einem der Verbindungselemente (101b) mindestens einer der Außenleiter und/oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-Körper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgestützt, verankert ist, dass mindestens einer der Außenleiter und/oder der Innenleiter mindestens eines der beiden Verbindungselemente (101a, 101b) sich durch den Dielektrikum-Körper erstreckt und das Kontaktende in einer Stirnfläche des DielektrikumKörpers bündig angeordnet oder über die Stirnfläche des Dielektrikum-Körpers auskragend angeordnet ist, und dass die Stirnfläche des Dielektrikum-Körpers gekrümmt angeordnet ist.
Patentansprüche 2 bis 16 wie erteilte Patentansprüche 4 bis 14, 16 bis 17 sowie 20 bis 21, wobei die erteilten Patentansprüche 2, 3, 15, 18 sowie 19 entfallen und die Rückbezüge angepasst werden.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Streitpatent in den verteidigten Fassungen Bestand habe. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass Patentanspruch 18 selbständig patentfähig ist.
Die Klägerin zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung ein Funkgerät Motorola nebst Schale sowie ein weiteres Funkgerät Ascom SE 140 mit Ascom Autohalterung sowie eine Serviceanleitung SE 110/140 und eine Bedienungs- und Serviceanleitung für die Halterung vorgelegt. Sie hat hierzu vorgetragen, dass außer dem Gerät Motorola P210 nebst Carholder auch das Ascom SE140 vorbenutzt worden sei, wie aus der vorgelegten Serviceanleitung zu ersehen sei. Daraufhin hat die Beklagte erklärt, die Vorbenutzungen nicht weiter zu bestreiten.
Der Zeuge W… wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch zur Funktion des Motorala Funkgeräts gehört.
Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Gegenstand des Streitpatents ist in keiner der verteidigten Fassungen patentfähig (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Soweit die Klägerin hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung von dem Beklagtenvertreter vorgelegten Hilfsantrag E geltend gemacht hat, dass dieser nach § 83 Abs. 4 PatG verspätet sei, und Vertagung für den Fall beantragt hat, dass dieser zugelassen werde, war dem nicht zu folgen. Denn unabhängig von der in § 83 Abs. 4 PatG vorausgesetzten fehlenden Entschuldigung, war eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zugunsten der Klägerin im Hinblick auf die Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag E bereits deshalb nicht erforderlich, weil das Streitpatent auch insoweit aufgrund mangelnder Patentfähigkeit keinen Bestand hat.
Daher kann dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen Gegenstände des Streitpatents nach den Hilfsanträgen A bis E den ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Unterlagen zu entnehmen waren (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und ob der Gegenstand des Streitpatents nach dem verteidigten Hilfsantrag E in den Unterlagen so deutlich und vollständig offenbart, ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
I.
1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine Einrichtung für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen, vorzugsweise eine Freisprecheinrichtung. Um dabei in ein und demselben Kraftfahrzeug Mobiltelefone unterschiedlicher Hersteller und/oder unterschiedlicher Anschlusskonfigurationen betreiben zu können, ohne dazu jeweils einen Umbau am Kraftfahrzeug selbst vornehmen zu müssen, ist in diesem ein vom Typ des Mobiltelefons unabhängiges Grundteil angebracht.
Als Adapter zwischen diesem Grundteil und den unterschiedlichen Mobiltelefonen dienen sogenannte Cradles, im Streitpatent auch als Halterung oder Halteschale bezeichnet, die einerseits mit dem Grundteil und anderseits mit dem Mobiltelefon elektrisch und mechanisch verbindbar sind. Solche dreiteiligen Anordnungen sind an sich bekannt, so beispielsweise aus der DE 41 07 995 C2 (K1).
2. In der Streitpatentschrift (Absatz [0010]) ist als Aufgabe angegeben, eine solche Mobiltelefoneinrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Handhabung beim Lösen und Verbinden der mechanischen und gleichzeitig elektrischen Kupplung zwischen dem Cradle und dem im Kraftfahrzeug fest montierbaren Grundteil und/oder zwischen dem Mobiltelefon und dem Cradle einfach und mit weniger Verschleiß durchführbar ist.
3. Demzufolge ist mit Patentanspruch 1 in der erteilten und gemäß der Beklagten verteidigten Fassung Folgendes beansprucht (Merkmalsgliederung hinzugefügt):
1. Mobiltelefoneinrichtung für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen,
1.1 zum Beispiel Personenkraftwagen, Bus- und Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen,
1.2 vorzugsweise Freisprecheinrichtung,
2.1 mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung 2.2 mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil, 2.3 das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder im oder am Handschuhfach oder in oder an einer Tür, vorzugsweise Innenseite einer Fahrzeugtür, anbringbar ist,
3. und eine ein Mobiltelefon temporär aufnehmende Halterung, 3.1 vorzugsweise Halteschale,
4.1 wobei zwischen dem Mobiltelefon und der das Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist,
und/oder 4.2 zwischen der das Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet,
5. dass die elektrische Verbindungseinrichtung (101, 111) 5.1 ein erstes Verbindungselement (101a, 111a) und 5.2 ein zweites Verbindungselement (101b, 111b) aufweist,
5.3 wobei jedes der Verbindungselemente einen DielektrikumKörper aufweist,
5.4 in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftförmige separate Leiter (102a, 103a, 102b, 103b) angeordnet sind,
6. wobei in Verbindungsstellung die Leiter (102a, 103a) des ersten Verbindungselements (101a, 111a) mit den Leitern (102b, 103b) des zweiten Verbindungselements (101b, 111b)
6.1 miteinander fluchtend 6.2 an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen.
4. Den verschiedenen in der Streitpatentschrift genannten elektrischen Verbindungseinrichtungen legt der Senat das Verständnis zugrunde, dass ausschließlich solche elektrische Verbindungen gemeint sind, die ohne Werkzeug hergestellt und auch ohne Werkzeug und zerstörungsfrei wieder gelöst werden.
In den Merkmalen 4.1 und 4.2 sind zwei voneinander zu unterscheidende elektrische Verbindungseinrichtungen genannt. Daher versteht der Senat die weiteren, im Kennzeichen genannten Merkmale dahingehend, dass wenigstens eine der beiden elektrischen Verbindungseinrichtungen die genannten Eigenschaften aufweist.
II.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu, ergibt sich aber naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und ist daher nicht patentfähig (§ 4 PatG, § 1 Abs. 1 PatG).
Maßgeblich für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Sichtweise des hier angesprochenen Durchschnittfachmanns. Bei diesem handelt es sich entsprechend der objektiv zu bestimmenden und in der Patentstreitschrift auch angesprochenen technischen Aufgabe, welche die beanspruchte Lehre gelöst hat, nach Überzeugung des Senats um einen Diplom-Ingenieur (FH) oder Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung im Bereich Kraftfahrzeugelektronik,
speziell beim Einbau von Freisprechanlagen für Mobiltelefone. Aus der DE 41 07 995 C2 (K1), die den nächstkommenden und für den Fachmann offensichtlich einschlägigen Stand der Technik wiedergibt, ist mit Worten des Streitpatents ausgedrückt, Folgendes bekannt: eine Mobiltelefoneinrichtung (Spalte 2, Zeile 6) für den Betrieb von Mobiltelefonen in Kraftfahrzeugen (siehe Bezeichnung: Fahrzeughalterung),
2.1 mit einer im Kraftfahrzeug installierbaren Montageeinrichtung (G, H)
2.2 mit einem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil (G),
3. und einer ein Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung (H),
4.1 wobei zwischen dem Mobiltelefon (T) und der das Mobiltelefon temporär aufnehmenden Halterung (H) zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung (RS, RB) vorgesehen ist und
4.2 zwischen der das Mobiltelefon aufnehmenden Halterung (H) und dem im Kraftfahrzeug stationär anbringbaren Grundteil (G) zur elektrischen Verbindung eine elektrische Verbindungseinrichtung (VS, VB) vorgesehen ist, wobei
5. die beiden elektrischen Verbindungseinrichtungen (VS, VB; RS, RB) jeweils
5.1 ein erstes Verbindungselement (VS; RS) und 5.2 ein zweites Verbindungselement (VB, RB, P) aufweisen,
5.3 wobei jedes der Verbindungselemente einen DielektrikumKörper aufweist (mehrpolige Stecker haben grundsätzlich eine dielektrische Isolation),
5.4teil in welchem mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete stiftförmige (nur bei den Steckern RS, VS) separate Leiter (Spalte 2, ab Zeilen 21: Gruppen-Stecker) angeordnet sind,
6. wobei (ausweislich der zeichnerischen Darstellung) in Verbindungsstellung die Leiter des ersten Verbindungselements (VS; RS) mit den Leitern des zweiten Verbindungselements (VB; RB)
6.1 miteinander fluchtend 6.2teil in kontaktierender Anlage stehen.
Bei den nachstehenden Merkmalen handelt es sich um fakultativen Angaben, die schon deshalb unbeachtet bleiben müssen
1.1 … zum Beispiel Personenkraftwagen, Bus- und Lastkraftwagen und anderen Nutzfahrzeugen,
1.2 … vorzugsweise Freisprecheinrichtung, 2.3 … das vorzugsweise am Armaturenbrett oder an der Mittelkonsole oder an der Armlehne oder im oder am Handschuhfach oder in oder an einer Tür, vorzugsweise Innenseite einer Fahrzeugtür, anbringbar ist, 3.1 … vorzugsweise Halteschale.
Im Übrigen handelt es sich bei diesen Ausgestaltungen bzw. Verwendungen um Selbstverständlichkeiten, die ohnehin die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 nicht begründen könnten.
Von der aus der DE 41 07 995 C2 bekannten Mobiltelefoneinrichtung unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zwar dadurch, dass
5.4rest in jedem Verbindungselement (also auch statt der Gruppenbuchse gemäß Spalte 2, Zeilen 24 - 26) mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete stiftförmige separate Leiter angeordnet sind, und die Leiter
6.2 an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen.
In der Praxis stellte sich deshalb die in der Streitpatentschrift genannte Aufgabe, diese Mobiltelefoneinrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Handhabung beim Lösen und Verbinden der mechanischen und gleichzeitig elektrischen Kupplung zwischen dem Mobiltelefon und dem Cradle einfach und mit weniger Verschleiß durchführbar ist, von selbst. Die in der DE 41 07 995 C2 ohnehin nur schematisch angedeutete Stecker-Buchsen-Verbindung ist nämlich für die Anwendung in einem Kraftfahrzeug ersichtlich ungeeignet, da zum Einen eine Verschmutzung zu befürchten ist, insbesondere der Buchsenteile, die zu einer fehlerhaften Kontaktierung führen würde.
Daher hatte der Fachmann Veranlassung nach einer besseren Lösung zu suchen. Bevor er eine solche neu entwickelt, sieht er sich naturgemäß nach bereits Vorhandenem um. Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Fachmann dabei Anwendungen aus dem Bereich der Starkstromtechnik hätte in Betracht ziehen müssen, da es zumindest bereits seit dem Jahre 1992 den Fahrzeughalter WeTech Carholder (K7c) für die Mobilfunkgeräte Motorola P210 und Motorola HT800 (K7f) gab.
Die Vorbenutzung dieser Gegenstände in der Öffentlichkeit ist von der Beklagten nicht mehr bestritten worden. Wie sich der Senat anhand der in der Verhandlung vorgelegten Exemplare überzeugen konnte, ist bei dem Zusammenwirken des Fahrzeughalters (K7c) mit dem damit korrespondierenden Mobilfunkgerät (K7f) eine elektrische Verbindungseinrichtung verwirklicht, bei der
5.4 sowohl im Verbindungselement der Fahrzeughalterung als auch im Verbindungselement des Handfunkgeräts jeweils mehrere parallel und mit Abstand zueinander angeordnete stiftförmige separate Leiter angeordnet sind, und die Leiter in Verbindungsstellung
6.2 an ihren einander zugewandten Stirnflächen in kontaktierender Anlage stehen.
Es ist offensichtlich, dass durch die Kontaktanordnung alle Probleme vermieden werden, die den Fachmann veranlassen, für die Mobiltelefoneinrichtung gemäß DE 41 07 995 C2 nach einer besseren Lösung für die elektrische und mechanische Kupplung zwischen Mobiltelefon und Cradle bzw. Cradle und Grundteil zu suchen. Da diese Lösung auf dem selben technischen Sachgebiet aufzufinden war, nämlich dem Kuppeln von Handgeräten der Kommunikationstechnik mit stationären Einrichtungen, lag es für ihn nahe, diese Anordnung auch für seinen unmittelbaren Anwendungsfall zu übernehmen.
Somit ergibt sich nicht nur die Alternative gemäß Merkmal 4.2 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Darüber hinaus war vom Fachmann aufgrund der offensichtlichen Vorteile und Eignung zu erwarten, dass er die gleiche Verbindungseinrichtung nicht nur zwischen Mobiltelefon und Cradle vorsah, sondern auch für die Verbindungseinrichtung zwischen der fahrzeugseitigen Grundeinrichtung und dem Cradle gemäß Merkmal 4.1.
Die Vorbehalte der Beklagten gegenüber der aus Fahrzeughalter (K7c) und damit korrespondierendem Handfunkgerät (K7f) bestehenden Einrichtung konnten den Senat nicht überzeugen. So ist es für die Suche nach einer verbesserten elektrischen Verbindungseinrichtung für die Mobiltelefoneinrichtung gemäß DE 41 07 995 C2 unerheblich, dass Fahrzeughalter (K7c) und Handfunkgerät (K7f) keine dreiteilige Anordnung bilden, sondern nur eine zweiteilige. Weiter sind die Einzelheiten, die die Beklagte für ihre Erfindung als Vorteile geltend macht, wie die Lage der Verbindungselemente an der Unterseite des Mobiltelefons und dessen Handhabung beim Einlegen in die Halterung weder im Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 genannt, noch stellen sie eine Besonderheit dar, die über das hinaus geht, was der Fachmann der Zusammenschau der DE 41 07 995 C2 mit der offenkundigen Vorbenutzung (K7c, K7f) entnimmt.
III.
Auch in der Fassung des Hilfsantrags A hat das Streitpatent keinen Bestand, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag A in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und daher nicht patentfähig ist (§ 4 PatG, § 1 Abs. 1 PatG).
Über den Hauptantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag A noch folgende Merkmale genannt (Gliederung hinzugefügt):
7.1 dass das erste Verbindungselement (101a) 7.2 im der Unterseite des Mobiltelefons (1) zugewandeten Boden der Halterung (14) fixiert und mit dem Boden der Halterung (14) bündig und/oder 7.3 in der Oberseite des Grundteils (12) angeordnet und an der Oberseite des Grundteils (12) bündig ist, und
8.1 dass das zweite Verbindungselement (101b) an der Unterseite des Mobiltelefons (1) fixiert und mit der Unterseite des Mobiltelefons (1) bündig und/oder
8.2 in der Unterseite der Halterung (14) angeordnet und an der Unterseite der Halterung (14) bündig ist.
Zum Einen ist die Anordnung eines ersten Verbindungselementes VS in der Oberseite des Grundteils G sowie die Anordnung eines zweiten Verbindungselementes VB in der Unterseite der Halterung H bereits durch die DE 41 07 995 C2 vorweggenommen. Zum Anderen ergibt sich die Anordnung des Verbindungselements in der Halterung für das Mobiltelefon aus der Anordnung des damit korrespondierenden Verbindungselementes im Mobiltelefon. Ist durch das Design die Anordnung des Verbindungselementes des Mobiltelefons auf dessen Unterseite vorgesehen, ergibt sich die Anordnung des damit korrespondierenden Verbindungselements an der Halterung von selbst.
Die darüber hinausgehende Maßnahme, die Verbindungselemente mit der sie umgebenden Fläche der jeweiligen Gehäuse möglichst bündig anzuordnen, ergibt sich aufgrund der Notwendigkeit, eine Verschmutzung und/oder Beschädigung der Verbindungselemente zu vermeiden und, falls eine solche doch eintreten sollte, diese einfach und ohne Verletzung wieder beseitigen zu können, für den Fachmann von selbst. Dem entsprechend ist zumindest bei dem in der mündlichen Verhandlung vorgeführten WeTech Carholder (K7c) dessen Verbindungselement direkt einstückig in die Gehäusewand integriert und somit im Sinne des Merkmals 7.2 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag A im Boden der Halterung fixiert und mit dem Boden der Halterung bündig.
IV.
Auch in der Fassung des Hilfsantrags B hat das Streitpatent keinen Bestand, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag A in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und daher nicht patentfähig ist (§ 4 PatG, § 1 Abs. 1 PatG).
Über den Hauptantrag hinaus ist im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag B noch folgendes Merkmal genannt (Gliederung hinzugefügt):
9. dass das erste Verbindungselement (101a) und das zweite Verbindungselement (101b) jeweils einen Innenleiter und eine eine koaxiale Abschirmung bildende Außenleitereinrichtung mit zwischengeschaltetem Dielektrikum aufweisen.
Das Erfordernis, eine koaxiale Abschirmung eines Signalleiters vorzusehen, ergibt sich aus der speziellen Verwendung einer elektrischen Leitung oder eines elektrischen Verbinderpaares. Im hier zu betrachtenden Fall ist dies der Anschluss einer im Kfz-Bereich üblichen Außenantenne. Zwischen dem der Signalübertragung dienenden Innenleiter und dem in der Regel geerdeten Außenleiter eine dielektrische Isolation anzuordnen, gehört dabei in die Sphäre des Selbstverständlichen.
Zwar ist im Merkmal 9 die konkrete Ausgestaltung der Außenleitereinrichtung nicht angegeben, so dass jede konstruktive Gestaltung darunterfällt. Aber selbst wenn entsprechend dem patentgemäßen Ausführungsbeispiel man zugunsten der Beklagten annimmt, dass der Außenleiter jeweils durch mehrere der in Merkmal 5.4 genannten parallel und mit Abstand zueinander angeordnete, stiftförmige separate Leiter gebildet ist, die konzentrisch um einen weiteren dieser Leiter angeordnet sind, könnte dies die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag B nicht begründen.
Denn zum Einen wird dadurch die Anordnung der Leiter an sich keine andere als die bereits im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebene, die, wie zum Hauptantrag ausgeführt, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die Beschaltung der einzelnen stiftförmigen Leiter als Innenleiter bzw. als konzentrische Außenleitereinrichtung stellt dabei keine Besonderheit dar, da dies aus der DE 689 10 184 T2 (K4), die die elektrische Kontaktierung einer externen Antenne an ein tragbares Funkgerät oder ein Funktelefon zum Gegenstand hat (Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, Absatz 1), bekannt ist. Dort wird nämlich vorgeschlagen (Seite 14, in Verbindung mit den Figuren 4 sowie 6), die Antennenverbindung in Form von in einem Dielektrikum-Körper parallel und mit Abstand zueinander angeordneten, stiftförmigen separaten Leitern auszuführen, derart, dass ein Außenleiter von mehreren separaten Leitern 15a gebildet ist, die in Form eines Ringes konzentrisch um den Innenleiter 15b angeordnet sind.
Da dem Fachmann also bereits bekannt war, den Außenleiter einer Koaxialkupplung aus einzelnen stiftförmigen Leitern zu bilden, war es naheliegend, dies auch bei der Mobiltelefoneinrichtung gemäß DE 41 07 995 C2 in dieser Form zu realisieren.
Im Übrigen gibt es keine besondere, synergetische Wirkung, durch die Kombination zwischen der stirnseitigen Kontaktierung der Leiter gemäß Merkmal 6.2 und der Ausgestaltung des Außenleiters als Koaxialkupplung in Form einzelner Leiter gemäß Merkmal 9, so dass der Vorhalt der Beklagten fehl geht, die Bezugnahme auf eine weitere Druckschrift, um das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit verneinen zu können, sei als Indiz dafür zu werten, dass solche gegeben sei. Vielmehr liegt hier offensichtlich eine reine Aggregation zweier sich gegenseitig nicht bedingender Einzelmaßnahmen vor.
V.
Auch in der Fassung des Hilfsantrags C hat das Streitpatent keinen Bestand, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag C in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und daher nicht patentfähig ist (§ 4 PatG, § 1 Abs. 1 PatG).
Über den Hauptantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag C folgende Merkmale genannt (Gliederung hinzugefügt):
9. dass das erste Verbindungselement (101a) und das zweite Verbindungselement (101b) jeweils einen Innenleiter und eine eine koaxiale Abschirmung bildende Außenleitereinrichtung mit zwischengeschaltetem Dielektrikum aufweisen,
7.1 dass das erste Verbindungselement (101a) 7.2 im der Unterseite des Mobiltelefons (1) zugewandeten Boden der Halterung (14) fixiert und mit dem Boden der Halterung (14) bündig und/oder 7.3 in der Oberseite des Grundteils (12) angeordnet und an der Oberseite des Grundteils (12) bündig ist, und
8.1 dass das zweite Verbindungselement (101b) an der Unterseite des Mobiltelefons (1) fixiert und mit der Unterseite des Mobiltelefons (1) bündig und/oder
8.2 in der Unterseite der Halterung (14) angeordnet und an der Unterseite der Halterung (14) bündig ist.
Da die Merkmale 7.1 bis 8.2 bereits im Rahmen des Hilfsantrags A abgehandelt wurden und das Merkmal 9 im Rahmen des Hilfsantrags B, verweist der Senat insoweit auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen.
Die Zusammenführung der bündigen Anordnung der Verbindungselemente mit der Ober- oder Unterseite eines der drei Teile der Mobiltelefoneinrichtung und mit der Ausgestaltung des Außenleiters einer Koaxialkupplung in Form einzelner Leiter gemäß Merkmal 9 bewirkt nichts, was die Beklagte als über die Summe der Wirkungen der Einzelmaßnahmen hinausgehend, überraschend oder auch nur besonders vorteilhaft geltend machen könnte, so dass es sich auch hier um eine reine Aggregation mehrerer sich gegenseitig nicht bedingender Einzelmaßnahmen handelt, die durch die Zusammenschau der bereits diskutierten Entgegenhaltungen nahegelegt ist.
VI.
Auch in der Fassung des Hilfsantrags D hat das Streitpatent keinen Bestand, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag A in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und daher nicht patentfähig ist (§ 4 PatG, § 1 Abs. 1 PatG).
Über den Hilfsantrag C hinaus ist im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag D folgendes Merkmal genannt (Gliederung hinzugefügt):
10. und dass die Verbindungselemente (111a, 101a) und die Verbindungselemente (111b, 101b) einer NF-Verbindungseinrichtung (111) und einer HF-Koaxialverbindungseinrichtung (101) jeweils als Baueinheit in einem jeweils kombinierten Verbindungselement ausgebildet sind.
Selbst wenn man diese Angabe - enger als der Wortlaut eigentlich besagt - im Sinne der Beschreibung (Spalte 8, Zeile 63 bis Spalte 9, Zeile 3) zugunsten der Beklagten so auslegt, dass alle Kontakte einer Verbindungseinrichtung unabhängig von deren Verwendung für hoch- oder niederfrequente Signalübertragung in einem gemeinsamen Dielektrikumkörper angeordnet sein sollen, geht dieses Merkmal nicht über das in der DE 41 07 995 C2 (K1) als "Gruppensteckverbinder" be- zeichnete (siehe den dortigen Patentanspruch 3) kombinierte Verbindungselement hinaus. Gleichermaßen sind auch bei dem WeTech Carolder (K7c) und dem Mobilfunkgerät (K7f) jeweils alle Verbindungselemente in einem einzigen Dielektrikumkörper angeordnet.
VII.
Auch in der Fassung des Hilfsantrags E hat das Streitpatent keinen Bestand, da sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag E in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und daher nicht patentfähig ist (§ 4 PatG, § 1 Abs. 1 PatG).
Über den Hauptantrag hinaus sind im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E folgende Merkmale genannt (Gliederung hinzugefügt):
9. dass das erste Verbindungselement (101a) und das zweite Verbindungselement (101b) jeweils einen Innenleiter und eine koaxiale Abschirmung bildende Außenleitereinrichtung mit zwischengeschaltetem Dielektrikum aufweisen,
11. dass in mindestens einem der Verbindungselemente (101b) mindestens einer der Außenleiter und/oder der Innenleiter in einem Dielektrikum-Körper beweglich gelagert, vorzugsweise federnd abgestützt, verankert ist,
12. dass mindestens einer der Außenleiter und/oder der Innenleiter mindestens eines der beiden Verbindungselemente (101a, 101b) sich durch den Dielektrikum-Körper erstreckt und das Kontaktende in einer Stirnfläche des DielektrikumKörpers bündig angeordnet oder über die Stirnfläche des Dielektrikum-Körpers auskragend angeordnet ist, und
13. dass die Stirnfläche des Dielektrikum-Körpers gekrümmt angeordnet ist.
Da das Merkmal 9 bereits im Rahmen des Hilfsantrags B diskutiert wurde, verweist der Senat diesbezüglich auf die obigen Ausführungen.
Das Merkmal 11 versteht der Senat in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des ursprünglich eingereichten Patentanspruch 12 so, dass lediglich unter Schutz gestellt werden soll, dass in mindestens einem der Verbindungselemente (101b) mindestens einer der Außenleiter (102b) und/oder der Innenleiter (103b) in einem Dielektrikum-Körper beweglich, vorzugsweise federnd abgestützt, gelagert ist.
Abgesehen davon, dass der Senat sich anhand des in der Verhandlung vorgeführten Mobilfunkgerätes Motorola HT800 (K7f) davon überzeugen konnte, dass auch dort alle Leiter, also auch der Leiter, der das externe Antennensignal (dies entspricht dem Innenleiter der Koaxialverbindung) überträgt, und der Leiter, der dazu die Abschirmung (dies entspricht dem Außenleiter der Koaxialverbindung) bildet, in einem sie umgebenden Dielektrikumkörper federnd abgestützt gelagert sind, ist diese Ausgestaltung auch druckschriftlich durch die DE 689 10 184 T2 (K4), auf die der Senat bereits wegen des Merkmals 9 Bezug genommen hat, vorweggenommen (Figur 4 in Verbindung mit Seite 10, 2. Satz).
Ebenso ist die Ausgestaltung gemäß Merkmal 12, wonach sich sowohl Außen- als auch Innenleiter durch den Dielektrikum-Körper erstrecken und mit ihren stirnseitigen Enden in nicht kontaktiertem Zustand im Sinne des Streitpatents über die Stirnfläche des Dielektrikum-Körpers auskragen, sowohl aus dem vorbenutzten Mobilfunkgerätes Motorola HT800 (K7f) bekannt als auch druckschriftlich durch die DE 689 10 184 T2 (K4).
Schließlich ergibt sich die Kontur der Stirnfläche des Dielektrikum-Körpers naturgemäß aus der Kontur des Gehäuseteils, in das er eingebettet ist. Daher ergibt sich die im Merkmal 13 genannte Krümmung der Stirnfläche entweder aus dem Design des Mobilfunkgerätes oder angepasst an die Kontur der Oberfläche des Innenraums des Kraftfahrzeugs, in die das Grundteil integriert ist, ohne dass es hierzu einer erfinderischen Überlegung bedürfte. Die korrespondierenden Stirnflächen an den Verbindungseinrichtungen im Cradle müssen selbstverständlich dazu komplementär ausgebildet sein. Eine über die bloße Krümmung der Stirnfläche hinausgehende Wirkung oder eine besondere zu einem besonderen Zweck, wie eine Zentrierung dienende Ausgestaltung, ist weder dem maßgeblichen Wortlaut des Patentanspruchs zu entnehmen noch anderen Teilen der Streitpatentschrift. So ist - anders als die Patentinhaberin meint - der Textstelle Spalte 5, Zeilen 2 bis 6 kein Zusammenhang zwischen der Krümmung der Stirnfläche des DielektrikumKörpers und einer Zentrierung der Verbindungsstellung zu entnehmen. Vielmehr ist an dieser Stelle angegeben, dass die Kontaktenden sämtlicher Leiter eine der Zentrierung der Verbindungsstellung dienende, gekrümmte Fläche bilden.
Weiter ergibt sich aus dem Wortlaut des erteilten Patentanspruch 19, wonach die Stirnfläche des Dielektrikum-Körpers eben oder gekrümmt sein sollte, dass mit dieser Ausgestaltung eine Zentrierung der Verbindungsstellung gar nicht gelehrt werden und beabsichtigt sein konnte, da dies bei einer ebenen Stirnfläche des Dielektrikum-Körpers überhaupt nicht möglich wäre. Eine der Argumentation der Beklagten folgende Auslegung des Merkmals 13 würde daher den Schutzbereich des Patents erweitern und verbietet sich daher.
Nach alledem war der Nichtigkeitsklage stattzugeben. Den erteilten Unteranspruch 18 hat die Beklagte im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag E (Merkmal 12) verteidigt. Daher verweist der Senat diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen. Die übrigen erteilten Unteransprüche sind nicht gesondert verteidigt worden und lassen, wie der Senat überprüft hat, eine patentbegründende Substanz auch nicht erkennen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Engels Dr. Kaminski Friehe Dr. Scholz J. Müller Pü