• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

AnwSt (R) 2/21

BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 2/21 BESCHLUSS vom 7. Mai 2021 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2021:070521BANWST.R.2.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 7. Mai 2021 gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft begegnet - bei Berücksichtigung seines höheren Alters und der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO - auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Limperg Schäfer Remmert Lauer Grüneberg Vorinstanzen: ANWG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2019 - 2 AnwG 62/17 AGH Hamm, Entscheidung vom 02.10.2020 - 2 AGH 22/19 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in AnwSt (R) 2/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 7 BRAO
1 146 BRAO
1 197 BRAO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 7 BRAO
1 146 BRAO
1 197 BRAO
1 349 StPO

Original von AnwSt (R) 2/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von AnwSt (R) 2/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum