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10 W (pat) 87/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 87/14 Verkündet am 5. Mai 2015

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 011 575.7 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke, des Richters Dipl.-Ing. Hildebrandt, des Richters Eisenrauch sowie des Richters Dipl.-Ing. Küest BPatG 154 05.11 beschlossen:

-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 18. Februar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2011 011 575.7 angemeldet.

Mit Prüfungsbescheid vom 19. Oktober 2011 hat die Prüfungsstelle für Klasse E01B dem Anmelder mitgeteilt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Inhalt der DE 199 20 075 A1 (Druckschrift E1) nicht neu sei, und dass auch in den Gegenständen der Unteransprüche 2 bis 4 nichts Patentfähiges gesehen werden könne. Diesbezüglich führte sie noch die Entgegenhaltungen DE 20 2004 011 981 U1 (E2),

DE 43 14 578 A1 (E3)

sowie DE 198 07 627 A1 (E4) an. Die Ansprüche seien daher nicht gewährbar; vielmehr müsse bei unverändert aufrechterhaltenem Patentbegehren mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.

Dem ist der Anmelder mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 entgegengetreten und hat ausgeführt, weshalb der Anmeldungsgegenstand mit den unverändert aufrecht erhaltenen Patentansprüchen aus seiner Sicht gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 19. November 2012 unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid zurückgewiesen, wobei sie weiterhin die Auffassung vertrat, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem Inhalt der Druckschrift DE 199 20 075 A1 nicht neu.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er tritt der Begründung durch die Prüfungsstelle entgegen und stellt seinen Antrag aus der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2012 (Bl. 7 d.A.).

Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 eine

„Elastische Schienenlagerung für Vignolschienen, wobei sich die Schienen (1) mit ihren unterhalb des Schienenkopfes befindlichen seitlichen Begrenzungsflächen über keilförmig ausgebildete elastische Zwischenlagen (2) gegen die inneren seitlichen Begrenzungsflächen eines aus zwei Rahmenhälften bestehenden Rahmens abstützen, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Rahmenhälften durch zwei zu beiden Seiten der Schienenlagerung vorgesehenen Konsolen (3) gebildet sind, in die Einhausungsprofile (4) eingefügt sind“.

Hieran schließen sich Unteransprüche 2 bis 4 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen, da der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem Inhalt der vorveröffentlichten Druckschrift DE 199 20 075 A1 (= E1) nicht neu ist.

2. Der zugrunde liegende Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern:

1. Elastische Schienenlagerung für Vignolschienen; 2. die Schienen stützen sich mit ihren unterhalb des Schienenkopfes befindlichen seitlichen Begrenzungsflächen gegen die inneren seitlichen Begrenzungsflächen eines Rahmens ab; 2.1 die Abstützung erfolgt über elastische Zwischenlagen; 2.2 die Zwischenlagen sind keilförmig ausgebildet; 3. der Rahmen besteht aus zwei Rahmenhälften; 3.1 die beiden Rahmenhälften sind durch zwei zu beiden Seiten der Schienenlagerung vorgesehene Konsolen gebildet; 4. in die Konsolen sind Einhausungsprofile eingefügt.

Wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt, umfasst der Offenbarungsgehalt der auf eine „Lagerung einer Schiene für Schienenfahrzeuge“ gerichtete Druckschrift E1 auch eine Ausführungsform, welche sämtliche vorstehend aufgeführten Merkmale des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung aufweist. Dies ergibt sich insbesondere aus den dortigen Unteransprüchen, welche in allgemeiner Form jeweils auf die vorhergehenden Ansprüche rückbezogen sind, so dass sich hieraus jede denkbare Kombination aus den darin enthaltenen Merkmalen ergibt, auch wenn bei keinem der in den Zeichnungen der E1 dargestellten Ausführungsbeispiele für sich alle diese Merkmale realisiert sein mögen.

Zu Merkmal 1:

In Anspruch 7 der E1 ist angegeben, dass „die Schiene kontinuierlich elastisch gelagert ist“. Dass es sich hierbei um eine Vignolschiene handelt, ergibt sich schon aus der Darstellung in Fig. 1, wo ganz augenscheinlich die standardmäßige Vignolform der Schiene im Querschnitt gezeigt ist.

Zu Merkmal 2: Gemäß Anspruch 33 der E1 stützen sich die Schienen mit ihren unterhalb des Schienenkopfes befindlichen seitlichen Begrenzungsflächen gegen die inneren seitlichen Begrenzungsflächen eines Rahmens („Andrückprofile“ 10) ab (vgl. auch Fig. 6).

Zu Merkmal 2.1: Die Abstützung erfolgt dabei über elastische Zwischenlagen, welche gemäß den Fig. 1 bis 6 der E1 aus den (nach Anspruch 6 fakultativ elastisch ausgeführten) Profilen 4, 5 bestehen, während bei dem Ausführungsbeispiel nach Fig. 7 „elastische Einlagen 30“ zwischen Schiene 1 und Profil 4, 5 vorgesehen sind (vgl. auch Spalte 10, Zeilen 3 bis 5).

Zu Merkmal 2.2: Gemäß Anspruch 25 bzw. 28 können dabei die Zwischenlagen auch keilförmig ausgebildet sein (vgl. auch Darstellung des spitzen Winkels  oben in Fig. 1). Über die Richtung des keilförmigen Verlaufs sagt der vorliegende Patentanspruch 1 nichts aus, so dass diesem Merkmal jede Keilform entgegensteht.

Zu Merkmal 3:

Gemäß Anspruch 33 der E1 besteht der Rahmen aus zwei Rahmenhälften, nämlich den hier beidseitig (ohne Höcker 3) angeordneten Andrückprofilen 10, 10‘ (vgl. auch Fig. 6).

Zu Merkmal 3.1: Wie das Ausführungsbeispiel nach Fig. 7 der E1 zeigt, können die in Anspruch 33 allgemein beschriebenen Rahmenhälften durch zwei zu beiden Seiten der Schienenlagerung vorgesehene Konsolen (10) gebildet sein.

Zu Merkmal 4:

Ebenso in Fig. 7 der E1 dargestellt sind jeweils zwischen Konsole und Schiene über eine elastische Zwischenlage eingefügte Einhausungsprofile (Profile 4 und 5).

Wegen fehlender Neuheit seines Gegenstandes ist der vorliegende Patentanspruch 1 damit nicht gewährbar.

Die in der mündlichen Verhandlung durch den Anmeldervertreter erneut vorgetragene Auffassung, wonach die Merkmalsidentität zwischen Patentanspruch und dem Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung zwar begrifflich gegeben sein mag, jedoch das Funktionsprinzip und damit auch die erzielten Effekte beim Anmeldungsgegenstand gänzlich andere seien als die entsprechenden Wirkungen bei der vorbekannten Schienenlagerung, kann hier - selbst diesen Sachverhalt als zutreffend unterstellt - nicht durchgreifen. Denn anders als bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kommt es bei der Neuheitsbetrachtung einzig auf den Vergleich aller gegenständlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 der Anmeldung mit denen des in der Entgegenhaltung offenbarten Gegenstandes an.

3. Aufgrund der Antragslage sind auch die auf den nicht gewährbaren Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 nicht gewährbar.

III. Gegen diesen Beschluss steht dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest prö

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