Paragraphen in 4 StR 498/20
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1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 498/20 BESCHLUSS vom 8. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung ECLI:DE:BGH:2022:080622B4STR498.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2022 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat den Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Revision zu gewähren, als unzulässig und seine ‒ fristgerecht begründete ‒ Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2020 durch Beschluss vom 6. Juli 2021 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag vom 23. Januar 2022, mit dem er sinngemäß die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt.
Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist bereits unzulässig. Dem Antragsvorbringen kann nicht entnommen werden, dass der Rechtsbehelf binnen Wochenfrist nach Kenntniserlangung des Verurteilten von der Entscheidung des Senats erhoben worden ist. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2021 „am 30.7.2021 angetragen“ und seitdem nichts mehr von seinem „Antrag vom 30.7.2021 gehört zu haben“, hat eine Überprüfung ergeben, dass ein solcher Antrag nicht zu den Akten gelangt ist.
Die Anhörungsrüge wäre ‒ ihre Zulässigkeit unterstellt ‒ aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Bartel Messing Rommel Maatsch Weinland Vorinstanz: Essen, LG, 16.06.2020 ‒ 70 Js 578/19 27 KLs 9/20
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