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XI ZR 355/19

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 355/19 BESCHLUSS vom 30. März 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:300321BXIZR355.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2020 werden zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 24. November 2020, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfS 2014, 467 Rn. 1 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1 und vom 24. Juli 2018, aaO) eingelegt worden.

Die Gegenvorstellung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der vorgenannten Frist erhoben worden.

2. In der Sache haben beide Gegenvorstellungen keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestsetzung zutreffend ist.

Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Ziffer 1. (1) und die Feststellung in Ziffer 1. (2) des Tenors des Berufungsurteils haben - wovon auch die Gegenvorstellungen ausgehen - einen Wert von 8.690.109,76 € und 17.930.044,94 €.

Die in Ziffer 1. (3) getroffene Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Abschluss der beiden Swap-Verträge ist mit 498.429,60 € zu bewerten. Dieser Betrag entspricht 80% des sechsfachen Betrags der am 2. und 7. Januar 2019 von der Klägerin auf die beiden SwapVerträge geleisteten Zahlungen (Anlage BK 1, GA VI 1018) und trägt dem Umstand Rechnung, dass die von ihr in der Zeit vom 8. Januar 2019 bis zum 17. Juli 2019 geleisteten Zahlungen in dem Wert von Ziffer 1. (1) und (2) des Tenors nicht enthalten sind.

Ein etwaiger Steuerschaden, auf den sich die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin stützt, ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Weder die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung, nach der Steuerschäden von bis zu 10.228.965 € drohen könnten, noch die Gegenvorstellung, nach der zumindest Steuerschäden in Höhe von 5.170.230 € konkret drohen sollen, enthalten Anhaltspunkte dafür, dass in den Vorinstanzen die Möglichkeit von Schäden in einem solchen Umfang geltend gemacht worden ist. Vielmehr hat die Klägerin selbst in den Vorinstanzen den Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden nur mit 4.000 € (Schriftsatz vom 9. Januar 2017, GA I 289) bzw. mit 5.000 € (Streitwertbeschwerde vom 7. November 2018, GA V 934) bewertet.

Da der Wert der Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und zur Freistellung von solchen Kosten in Ziffer 1. (4) nicht hinzuzurechnen ist (§ 43 Abs. 1 GKG), ergibt sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von 27.118.584,30 €.

Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.10.2018 - 29 O 653/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.07.2019 - 9 U 270/18 -

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