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I ZA 7/22

I ZA 7/22 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2023 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2023:200423BIZA7.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 12. März 2021 zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Mai 2022 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).

Koch Odörfer Löffler Wille Schwonke Vorinstanzen: AG Detmold, Entscheidung vom 08.05.2022 - 22 M 264/20 LG Detmold, Entscheidung vom 11.05.2022 - 3 T 155/20 -

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