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5 StR 625/12

StR 625/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2013 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch und b) im Einzelstrafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass die Tagessatzhöhe auf 10 € festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verbindung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem beim selben Landgericht anhängigen Berufungsverfahren gemäß § 4 StPO analog ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1998 – 3 StR 201/98, NStZ 1998, 628, 629). Allerdings hat das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelgeldstrafe für Fall II.1 der Urteilsgründe das Verschlechterungsverbot gemäß § 331 Abs. 1 StPO nicht beachtet und auf eine höhere Geldstrafe (90 Tagessätze zu 15 €) als im gegenstandslos gewordenen amtsgerichtlichen Urteil (90 Tagessätze zu 10 €) erkannt (vgl. BGH aaO). Der Senat setzt bei Beachtung des § 331 Abs. 1 StPO die verbindliche niedrigere Tagessatzhöhe fest.

2. Die im Hinblick auf die Vergewaltigung vorgenommene Beweiswürdigung im Fall II.3 der Urteilsgründe hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil enthält einen durchgreifenden Erörterungsmangel.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Nebenklägerin am 3. November 2010 in ihrer Wohnung vergewaltigt und dabei mehrfach gewürgt. Das Landgericht stützt die Feststellungen zum Tatgeschehen im Wesentlichen auf die Aussage der Nebenklägerin, die zwar unmittelbar nach der Tat Zeugen von Schlägen des Angeklagten berichtet, jedoch erst in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung vom 22. Februar 2011 den sexuellen Übergriff des Angeklagten geschildert hatte.

In einer Beweiskonstellation wie hier müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 mwN). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Soweit das Landgericht den Aussagen der Nebenklägerin „allenfalls leichte Ungenauigkeiten“ zubilligt und anführt, dass die Nebenklägerin die Tat vom 3. November 2010 in ihrer polizeilichen Vernehmung „in gleicher Weise geschildert hat wie nun im Rahmen der Hauptverhandlung“ (UA S. 19), mag dies jedenfalls für Feststellungen zu den Würgeangriffen und sonstigen Verletzungshandlungen gelten, trifft jedoch hinsichtlich der – ausweislich der Urteilsgründe – erst am 22. Februar 2011 mitgeteilten Vergewaltigung nicht zu. Eine Aussagekonstanz für das Vergewaltigungsgeschehen ist damit nicht belegt. Im Hinblick darauf war eine eingehende Darlegung und Würdigung der Aussageentwicklung geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2011 – 1 StR 263/01, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 16, und vom 30. August 2012 – 5 StR 394/12, NStZ-RR 2013, 19). Hierfür hätten nicht nur der – nach Aussage der Nebenklägerin auf Anraten einer Freundin gefasste – Entschluss zur Anzeige, sondern auch deren Umstände und Inhalt näher festgestellt und in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen. Entsprechendes gilt für das Verhalten der Nebenklägerin im Nachgang (Internetkontakte mit der neuen Freundin des Angeklagten).

Der Senat hat angesichts des einheitlichen Tatgeschehens auch den für sich unbedenklichen Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung mitaufzuheben.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Es werden noch Feststellungen zu treffen sein, wann die als „zuletzt“ mitgeteilte Verurteilung des Angeklagten (UA S. 5) ergangen ist und ob die zugrundeliegende Geldstrafe etwa im Sinne des § 55 StGB einbeziehungsfähig und gegebenenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung noch nicht erledigt gewesen ist (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 6a).

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