Paragraphen in XI ZB 21/18
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1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 21/18 BESCHLUSS vom 31. August 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:310818BXIZB21.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe: I.
Der Antragsteller hat im März 2018 bei dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtigkeitsklage gemäß § 579 ZPO gegen das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 1988 (3 U 7105/87) beantragt. Das Kammergericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 28. Mai 2018 zurückgewiesen und den Gebührenwert für die Nichtigkeitsklage auf 127.822 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung zu ergänzen und den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zu bescheinigen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt, den Beschluss vom 28. Mai 2018 um die Feststellung zu ergänzen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtskostenfrei ist, den festgesetzten Gebührenwert auf 500 € herabzusetzen und das Rubrum des Beschlusses zu berichtigen. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 hat er ferner beantragt, die Nichtigkeit des Beschlusses vom 28. Mai 2018 wegen Vertretungsmangels festzustellen.
Das Kammergericht hat den Antrag vom 7. Juni 2018 mit Beschluss vom 13. Juni 2018 zurückgewiesen, da ein solcher Rechtsbehelf gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss nicht eröffnet sei und ein Vertretungsmangel bereits deshalb nicht gegeben sei, weil das Prozesskostenhilfeverfahren kein kontradiktorisches Verfahren sei.
Mit einem weiteren Beschluss vom 13. Juni 2018 hat das Kammergericht die Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um eine Rechtsbehelfsbelehrung, auf Berichtigung des Rubrums und auf Feststellung, dass das Prozesskostenhilfeverfahren gebührenfrei ist, zurückgewiesen. Außerdem hat das Kammergericht in diesem Beschluss an seiner Wertfestsetzung festgehalten und darauf hingewiesen, dass eine Zustellung an die Gegenseite nicht bescheinigt werden könne, da diese im nicht kontradiktorischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht erforderlich und deshalb nicht erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 hat der Antragsteller "Gehörsrüge und Rechtsbeschwerde gegen den negativen Beschluss vom 13.06.2018" erhoben und sich gegen die Zurückweisung seiner Anträge auf Ergänzung des Beschlusses vom 28. Mai 2018 um die Rechtsbehelfsbelehrung und auf Feststellung der Gerichtskostenfreiheit des Prozesskostenhilfeverfahrens gewandt. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2018 die Gehörsrüge zurückgewiesen und mitgeteilt, dass die Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen der Rechtsbeschwerde im Kosteninteresse des Antragstellers nur auf ausdrücklichen Antrag erfolgen werde. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juni 2018 (Seite 3) geltend gemacht hat, das Kammergericht sei verpflichtet, die Beschwerde unverzüglich dem Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht vorzulegen, hat das Kammergericht die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt.
II. 6 Das Schreiben des Antragstellers vom 20. Juni 2018 ist ausdrücklich als Rechtsbeschwerde bezeichnet. 7 Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mit zahlr. Nachw.). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).
Ellenberger Derstadt Maihold Dauber Matthias Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2018 - 25 U 53/18 -
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