Paragraphen in XI ZR 212/19
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 212/19 BESCHLUSS vom 29. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:290920BXIZR212.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die neuerliche Gegenvorstellung des Klägers vom 2. September 2020 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung vom 18. Februar 2020 in seinem Beschluss vom 2. Juni 2020 unter anderem unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4. März 2016 (XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und 4) befasst und darauf mit weiterem Beschluss vom 14. Juli 2020 Bezug genommen. Anlass, die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 18. Februar 2020 zu ändern, besteht weiterhin nicht. Das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind getrennte Verfahren. § 39 Abs. 1 GKG findet keine Anwendung. § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG hindert den Senat nicht an einer korrekten Bewertung des Streitgegenstands (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 1984 - X ZR 53/82, juris Rn. 12, 27).
Weitere, gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 24.04.2018 - 21 O 76/17 OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2019 - 4 U 71/18 - Menges Ettl
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