Paragraphen in 6 StR 369/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 369/21 BESCHLUSS vom 21. September 2021 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:210921B6STR369.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte im Fall 51 eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel an einen Minderjährigen verkauft hat, benachteiligt es den Angeklagten nicht, dass die aus Klarstellungsgründen gebotene tateinheitliche Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – 6 StR 252/21).
Sander Feilcke Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz:
Landgericht Dessau-Roßlau, 26.02.2021 - 3 Kls 631 Js 23597/15
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