Paragraphen in 5 StR 350/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 264 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 350/22 BESCHLUSS vom 31. Januar 2023 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR350.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, diejenige des Angeklagten M. allerdings mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2020 entfällt, soweit er nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte A. rügt, der Generalbundesanwalt habe nach Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist am 14. September 2022 und der Mitteilung, dass es bei der Revisionsbegründung vom 2. Mai 2022 verbleibe, in seiner erneuten Antragsschrift nicht bloß ausführen dürfen, dass die Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben habe, vielmehr sei eine „ordnungsgemäße Antragstellung“ notwendig, weil in der ursprünglichen Revisionsbegründung geltend gemacht worden war, das angefochtene Urteil „überschreite die von ihm zu beachtenden Grenzen des § 264 StPO“, hatte der Generalbundesanwalt bereits mit seiner Antragsschrift vom 30. August 2022 – wie auch zu den mit gleicher Zielrichtung erhobenen Einwendungen der anderen Angeklagten – ausgeführt, dass und warum das geltend gemachte Verfahrenshindernis der fehlenden wirksamen Anklageerhebung nicht bestehe. Dem folgt der Senat.
Die von dem Angeklagten M.
im Rahmen der Sachrüge vorgebrachten Einwendungen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer dringen nicht durch:
Im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung zu beachtende Rechtsfehler zeigen sie nicht auf, sondern erschöpfen sich in dem im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Würdigung der erhobenen Beweise an die Stelle der allein maßgeblichen des Landgerichts zu setzen.
Gericke Resch Mosbacher Werner Köhler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.01.2022 - 626 KLs 17/20 6052 Js 32/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 264 | StPO |
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