Paragraphen in 5 StR 289/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 289/21 BESCHLUSS vom 9. November 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:091121B5STR289.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahls und versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2019 (5 Cs 670 Js 32332/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 12. Juni 2020 (5 Cs 670 Js 11157/20) und unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Chemnitz vom 12. März 2020 (5 Cs 670 Js 8983/20), vom 12. März 2020 (5 Cs 670 Js 8981/20) und vom 31. März 2020 (5 Cs 670 Js 11157/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 06.05.2021 - 6 KLs 460 Js 22504/20
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