• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 289/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 289/21 BESCHLUSS vom 9. November 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:091121B5STR289.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. Mai 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Diebstahls und versuchter Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2019 (5 Cs 670 Js 32332/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 12. Juni 2020 (5 Cs 670 Js 11157/20) und unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Chemnitz vom 12. März 2020 (5 Cs 670 Js 8983/20), vom 12. März 2020 (5 Cs 670 Js 8981/20) und vom 31. März 2020 (5 Cs 670 Js 11157/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 06.05.2021 - 6 KLs 460 Js 22504/20

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 289/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
1 354 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 349 StPO
1 354 StPO

Original von 5 StR 289/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 289/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum