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I ZR 49/13

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 49/13 BESCHLUSS vom 18. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

I. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihr entscheidungserhebliches Vorbringen zur Frage der Geltung der Berliner Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) auch im Blick auf ein „verbandsfremdes Land“ und dem in der Berliner Fassung der RBÜ verwandten Begriff der „gleichzeitigen Veröffentlichung“ nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist schon deshalb nicht verletzt, weil das von ihr als übergangen gerügte Vorbringen vom Standpunkt des Senats aus nicht entscheidungserheblich war.

Der Senat hat angenommen, die Revidierte Berner Übereinkunft sei für den hier in Rede stehenden Roman nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 44 bis 49 = WRP 2014, 709 - Tarzan). Sie gelte gemäß Art. 18 Abs. 1 und 4 Halbsatz 1 RBÜ nicht für Werke, die beim Beitritt eines Landes zum Verband infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland gemeinfrei seien. Der Begriff des Ursprungslandes im Sinne von Art. 18 RBÜ sei nicht der zum Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung des Werkes im Jahr 1912 geltenden Berliner Fassung der Berner Übereinkunft, sondern ihrer zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten im Jahr 1989 geltenden Pariser Fassung zu entnehmen. Nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ (Pariser Fassung) seien die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzusehen.

Von diesem Standpunkt aus war das als übergangen gerügte Vorbringen der Beklagten nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte hatte vorgetragen, nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RBÜ (Berliner Fassung) werde für die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land (Vereinigte Staaten) und in einem Verbandsland (Vereinigtes Königreich) veröffentlichten Werke Letzteres ausschließlich als Ursprungsland angesehen. Der hier in Rede stehende Roman sei im Sinne dieser Bestimmung gleichzeitig in den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich veröffentlicht worden. Daher sei ausschließlich das Vereinigte Königreich als Ursprungsland des Werkes anzusehen. Auf dieses Vorbringen kommt es nicht an, wenn der Begriff des Ursprungslandes im Sinne von Art. 18 RBÜ nicht der Berliner Fassung, sondern der Pariser Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft zu entnehmen ist.

II. Die Beklagte macht weiter vergeblich geltend, auch wenn man für den vorliegenden Fall von der Geltung der Pariser Fassung der RBÜ auszugehen hätte, habe der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ (Pariser Fassung) gelte das Land als Ursprungsland, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften die kürzeste Schutzdauer gewährten. Der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten zum Begriff der „kürzesten Schutzdauer" nicht beachtet.

Der Senat hat angenommen, nach dieser Bestimmung seien die Vereinigten Staaten als Ursprungsland des Werkes anzusehen, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten eine kürzere Schutzdauer als diejenigen des Vereinigten Königreichs gewährten (BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 49 - Tarzan). Zur Begründung hat der Senat sich auf seine Ausführungen zur Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ entsprechenden Vorschrift des Art. IV Abs. 6 WUA bezogen. Dort hat er ausgeführt, für die zeitliche Reichweite des Schutzes eines Werkes komme es - entgegen der Ansicht der Beklagten - allein auf den Ablauf der Schutzfrist und damit nicht nur auf deren Dauer in Jahren, sondern auch auf deren Beginn an. Es sei daher unerheblich, dass die 50-jährige Schutzdauer im Vereinigten Königreich für sich genommen kürzer sei als die 75-jährige Schutzdauer in den Vereinigten Staaten. Entscheidend sei, dass die bereits mit der Veröffentlichung des Werkes am 12. September 1912 beginnende und bis 31. Dezember 1987 laufende Schutzfrist in den Vereinigten Staaten früher geendet habe als die erst mit dem Tod des Urhebers am 19. März 1950 einsetzende und bis zum 31. Dezember 2000 währende Schutzfrist im Vereinigten Königreich. Es gebe keinen sachlichen Grund, die Schutzdauer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Beginns zu berechnen (BGH, GRUR 2014, 559 Rn. 28 bis 31 - Tarzan).

Die Beklagte rügt ohne Erfolg, der Senat habe mit seinen Ausführungen nicht zu ihrem Vorbringen Stellung genommen, wonach folgende „Kontrollüberlegung“ bestätige, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die jeweilige Frist mit der Erstveröffentlichung oder erst mit dem Tod des Urhebers zu laufen beginne: Im Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des Werkes eines noch lebenden Urhebers sei noch nicht absehbar, wann dieser sterben werde. Insofern könne die Frage, welcher Verbandsstaat die „kürzeste Schutzdauer“ im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a RBÜ gewähre, im Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Werkes nur abstrakt beantwortet werden, das heiße allein dahingehend, welche der gewährten Schutzfristen unabhängig davon, wann sie zu laufen beginne, kürzer sei.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch das von der Beklagten als „Kontrollüberlegung“ bezeichnete Vorbringen berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Büscher Löffler Pokrant Koch Schwonke Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.05.2012 - 7 O 12292/11 OLG München, Entscheidung vom 21.02.2013 - 29 U 3907/12 -

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