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1 StR 519/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 519/24 BESCHLUSS vom 30. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:300425B1STR519.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen schuldig ist; in den Fällen 12 bis 16 der Urteilsgründe entfällt jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Anbau von Cannabis.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum verbotenen Anbau von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum verbotenen Handeltreiben mit Cannabis in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt nur zur Änderung des Schuldspruchs. Im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

„a) Die vom Angeklagten unterstützten Taten der Einfuhr von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Taten 1-4) bezogen sich jeweils auf eine nicht geringe Menge Kokainhydrochlorid (UA S. 25-28). Insoweit war der Strafkammer ein Fassungsversehen unterlaufen (UA S. 41).

b) Die konkurrenzrechtliche Einordnung der ‚Beihilfe zum verbotenen Anbau von Cannabis mit verbotenem Handeltreiben mit Cannabis‘ kann keinen Bestand haben (UA S. 31-32).

Die zum BtMG ergangene Rechtsprechung ist auf Straftaten nach dem KCanG zu übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, NStZ 2024, 420-423, Rn. 5). Der Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs stellt deshalb nach allgemeinen Grundsätzen nur einen unselbständigen Teilakt des Handeltreibens mit Cannabis dar und geht deshalb im Wege der Bewertungseinheit in diesem Tatbestand auf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 – 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28-31; Senat, Urteil vom 28. Oktober 1997 – 1 StR 501/97, StV 1998, 594-595; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 4 StR 5/24, NStZ-RR 2024, 249-250, Rn. 7 mwN; Patzak in Patzak/Fabricius, 11. Aufl. 2024, § 29 BtMG Rn. 106, 455).“

2. Die in den fünf betroffenen Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr und drei Monaten haben gleichwohl Bestand. Denn es ist auszuschließen (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung niedrigere Strafen gegen den mehrfach und darunter einschlägig vorbestraften Angeklagten verhängt hätte. Das das Tatbild mitbestimmende Anbauen als solches durfte das Landgericht straferschwerend berücksichtigen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: „das Maß der Pflichtwidrigkeit“ und „die Art der Ausführung“). Auch mit der – eher formalen – Schuldspruchmilderung fügen sich die Einzelstrafen in das ersichtlich an der Art der gehandelten Rauschmittel ausgerichtete Strafengefüge ein.

Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Ulm, 28.06.2024 - 1 KLs 73 Js 7799/23

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