Paragraphen in 5 StR 556/15
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1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 556/15 BESCHLUSS vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen
1. 2. 3. 4.
wegen Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:020316B5STR556.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat lässt angesichts der weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offen, ob der von den Angeklagten C. und R. H. gerügte Verstoß gegen das Anwaltskonsultationsrecht vorliegt und überhaupt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) geltend gemacht worden ist.
Sander Berger Schneider Feilcke König
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