Paragraphen in I ZB 119/22
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 119/22 BESCHLUSS vom 25. Januar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:250123BIZB119.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 I. Die Beklagte wendet sich mit einer Gegenvorstellung gegen die im angegriffenen Beschluss erfolgte Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs. 2 II. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. 3 1. Die Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs ist unstatthaft, weil diese Entscheidung für Ausgangs- und Beschwerdegericht bindend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 [juris Rn. 13]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 46 Rn. 24; MünchKomm.ZPO/Hamdorf, 6. Aufl., Vorbemerkung zu § 567 Rn. 16). 4 2. Die Gegenvorstellung ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht an das nächsthöhere Gericht adressiert werden kann. Die Gegenvorstellung dient allein der Überprüfung ergangener Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper (vgl. Zöller/Heßler aaO § 567 Rn. 23).
3. Die Umdeutung in eine - mangels Zulassung ebenfalls unzulässige Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2020 - 416 HKO 2/15 OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2022 - 4 W 42/22 -
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