Paragraphen in 6 StR 151/21
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1 | 265 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 151/21 BESCHLUSS vom 5. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:050521B6STR151.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO beruht das Urteil jedenfalls nicht. Angesichts der hohen Dosis des aufgenommenen MDMA sowie des Zustands des Nebenklägers nach der Tat (Bewusstlosigkeit, hohe Puls- und Atemfrequenz, überhöhter Blutdruck, mehrtägiger Krankenhausaufenthalt) begegnet die Annahme der Vollendungsnähe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Sander Fritsche Schneider von Schmettau König Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 22.12.2020 - 21 Ks 8/20 853 Js 70724/20
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