Paragraphen in 5 StR 244/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | StPO |
1 | 302 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | StPO |
1 | 302 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 244/14 BESCHLUSS vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. September 2012 wird verworfen.
Die Revision des Beschwerdeführers gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer am 11. September 2012 wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil des Amtsgerichts Hamburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und einer Woche verurteilt. Am 12. September 2012 erschien der Angeklagte, vorgeführt, bei dem zuständigen Rechtspfleger des Rechtsantragsdienstes des Amtsgerichts Hamburg und erklärte, er verzichte auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das vorbezeichnete Urteil vom 11. September 2012. Diese vom Rechtspfleger schriftlich ausgefertigte Erklärung wurde von dem Angeklagten gelesen und durch seine Unterschrift genehmigt. Am 26. März 2014 erschien der Angeklagte, erneut vorgeführt, bei dem Rechtspfleger des Rechtsantragsdienstes und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur „nachträglichen Revisionseinlegung“ und rügte die Verletzung von materiellem Recht.
Zu dem Wiedereinsetzungsantrag und dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:
„1. Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte am Tage nach der Urteilsverkündung vor dem Rechtspfleger wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Urteil des Landgerichts vom 11. September 2012 ist damit rechtskräftig. Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGH StV 2000, 542, 543; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; st. Rspr.). Zweifel an der Wirksamkeit der vom Rechtspfleger aufgenommenen Verzichtserklärung des Angeklagten liegen nicht vor.
2. Damit bleibt auch für den Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten kein Raum. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision scheidet aus, weil der Angeklagte nach seinem wirksam erklärten Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht hat und folglich nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert war, eine Frist einzuhalten.“
Dem schließt sich der Senat an.
Sander Schneider König Berger Bellay
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | StPO |
1 | 302 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | StPO |
1 | 302 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen