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III ZR 175/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 175/16 BESCHLUSS vom 6. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:061016BIIIZR175.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2016 - I-16 U 198/14 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 – III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 – III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.

Herrmann Reiter Tombrink Pohl Remmert Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 02.09.2014 - 3 O 222/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2016 - I-16 U 198/14 -

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Paragraphen in III ZR 175/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 204 BGB
1 97 ZPO
1 100 ZPO
1 543 ZPO
1 544 ZPO

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