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2 BvC 9/13

Zitierung: BVerfG, 2 BvC 9/13 vom 23.7.2013, Absatz-Nr. (1 - 9), http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20130723_2bvc000913.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 9/13 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Nichtanerkennungsbeschwerde der Vereinigung Freie Wähler Deutschland (FWD),

vertreten durch ihren Bundesvorsitzenden, Herrn M …,

gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Lübbe-Wolff,

Gerhardt,

Landau,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf am 23. Juli 2013 beschlossen:

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

1. Am 28. Juni 2013 übersandte der Bundeswahlleiter eine Ladung zur Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 an die von der Beschwerdeführerin benannte Kontaktadresse „i...de“.

Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die - in der Sitzung nicht vertretene - Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Es fehlten Unterschriften des Bundesvorstands und ein Nachweis über dessen satzungsgemäße Bestellung. Am selben Tage übersandte der Bundeswahlleiter die Entscheidung vom 4. Juli 2013 an die von der Beschwerdeführerin benannte Kontaktadresse „i…de“.

2. Am 9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei zur Sitzung des Bundeswahlausschusses nicht ordnungsgemäß geladen worden. Wäre eine rechtzeitige Einladung an den jetzigen Bundesvorstand erfolgt, hätte ein Vertreter der Beschwerdeführerin Mängel der Beteiligungsanzeige sicherlich ausräumen können.

Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat hierzu insbesondere ausgeführt, auf der Internetseite des Bundeswahlleiters sei der 9. Juli 2013 als letzter Tag für die Einlegung der Beschwerde genannt.

Dem Bundesvorsitzenden der Beschwerdeführerin wurde ebenso wie dem Bundeswahlleiter rechtliches Gehör dazu eingeräumt, ob die Ladung zur Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 am 28. Juni 2013 sowie die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013 am selben Tage per Email an die Email-Adresse „i...de“ übersandt wurde.

Die Beschwerdeführerin hat hierauf dahingehend Stellung genommen, dass die Email-Adresse „i...de“ von ihr genutzt werde. Sie habe jedoch über dieses Email-Konto, verstärkt in den letzten Wochen, dubiose Emails erhalten, die schon mehrfach ihr Postfach „zugemüllt“ hätten. Wie der sie betreuende IT-Fachmann auf Nachfrage mitgeteilt habe, sei nicht auszuschließen, dass sie dadurch manchmal Emails nicht mehr erreichen könnten, die dann im „Cyber-Nirwana“ verschwänden. Dieser Umstand habe zum Wechsel auf „s...de“ geführt. Wann dieser „Wechsel“ stattgefunden hat, und ob und gegebenenfalls wann er dem Bundeswahlleiter mitgeteilt wurde, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Ihr Bundesvorstand habe in den letzten Wochen keine Informationen oder Nachrichten per Email vom Bundeswahlleiter mehr erhalten. Eine amtliche Information über die Nichtzulassung zur Bundestagswahl 2013 habe er persönlich nur durch Übergabe des an ein früheres Vorstandsmitglied gerichteten Protokolls der Sitzung des Bundeswahlausschusses am Morgen des 9. Juli 2013 erhalten.

Der Bundeswahlleiter hat hierauf dahingehend Stellung genommen, dass die Ladung zur ersten Sitzung des Bundeswahlausschusses für den 4. Juli 2013 am 28. Juni 2013, 15:12 Uhr und die Entscheidung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013, 21:26 Uhr jeweils an die im Briefkopf der Beschwerdeführerin angegebene Email-Adresse „i...de“ versandt worden sei. Dies werde belegt durch die beigefügten Sendeprotokolle; ebenfalls der Stellungnahme beigefügt wurden die Fehlerrückläufe der Sendungen, worin die Email-Adresse der Beschwerdeführerin nicht enthalten sei.

II.

Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG, § 18 Abs. 4a Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BWG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 9. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben. Ob die Beschwerdeführerin durch einen Verfahrensfehler gehindert war, in der Sitzung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013 Einwände gegen die Annahme der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG zu erheben, ist für den Lauf der Frist für die Beschwerde gegen die Entscheidung des Ausschusses unter den gegebenen Umständen ohne Belang. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beschwerdeführerin zum Fristablauf; für sie ist maßgeblich allein die Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung am 4. Juli 2013. Die Beschwerdeführerin hat auch im Übrigen keine außerhalb ihrer Sphäre liegenden Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf

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