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4 StR 481/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 481/20 BESCHLUSS vom 12. Januar 2021 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ECLI:DE:BGH:2021:120121B4STR481.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. Juli 2020 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Hechingen verwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 11. März 2020 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und angeordnet, dass dem Angeklagten für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Einzelstrafe für das rechtsfehlerfrei festgestellte Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafbemessung angelastet hat, bereits acht Mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden zu sein. Hierfür findet sich in den Urteilsgründen jedoch kein Beleg. Zwar wird mitgeteilt, dass der Auszug aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten 26 Eintragungen enthalte. Die in der Folge im Einzelnen mitgeteilten Vorverurteilungen, bei denen es sich um diejenigen handeln soll, „die für die hier abgeurteilte Tat von Bedeutung sind“ (UA 3), weisen aber nur zwei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus (Amtsgericht Hechingen vom 10. Juli 2002 und Amtsgericht Heilbronn vom 26. Januar 2011). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafbemessung auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage.

2. Da die Strafkammer bei der Bemessung der Sperrfrist gemäß § 69a StGB allgemein auf die „Würdigung der Persönlichkeit“ des Angeklagten Bezug genommen hat, liegt es nahe, dass auch die Bestimmung der Sperrfrist auf der nicht belegten Annahme von acht einschlägigen Vorverurteilungen beruht. Sie war daher ebenfalls aufzuheben.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht Hechingen zurück.

Sost-Scheible Rommel Bender Quentin Lutz Vorinstanz: Hechingen, LG, 13.07.2020 ‒ 25 Js 10540/19 1 KLs

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