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27 W (pat) 544/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 544/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 033 998.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. März 2013 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin Kopacek BPatG 152 08.05 beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle vom 16. April 2012 wird insoweit aufgehoben, als er Markenschutz für „Ausbildung; Unterhaltung; Organisation und Durchführung von sportlichen und/oder kulturellen Aktivitäten“ versagt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe I.

Die Anmeldung des Wort-Bild-Zeichens hat die Markenstelle mit Beschluss vom 16. April 2012 teilweise zurückgewiesen, nämlich für

41: Ausbildung; Unterhaltung; Organisation und Durchführung von sportlichen und/oder kulturellen Aktivitäten; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren;

43: Verpflegung von Gästen; Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Catering; Vermietung von Versammlungsräumen.

Das ist mit dem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft begründet. Die Darstellung eines Rindes in Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 43 sei dem Durchschnittverbraucher als Bestandteil der Handwerks- und Zunftzeichen der Metzger bekannt. In diesem Bereich sei es üblich, eigene Fleisch- und Wurstproduktionen in einem der Metzgerei angegliederten gastronomischen Bereich anzubieten. Die Rinderdarstellung neben dem Wort „deutsch“ gebe den Verbrauchern dabei einen beschreibenden Hinweis auf die Verwendung von in Deutschland hergestelltem Fleisch. Auch die Dienstleistungen der Klasse 41, insbesondere die im Bereich der Ausbildung und Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, aber auch die Veranstaltung von Seminaren könnten eine entsprechende thematische Ausrichtung haben. Dabei sei es unerheblich, ob die angemeldete Bezeichnung bereits tatsächlich so beschreibend verwendet werde. Der Verbraucher sei an neue Begriffe bzw. Begriffszusammenstellungen gewöhnt, die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermitteln sollen. Die fehlende Unterscheidungskraft werde auch nicht durch die einfache grafische Wiedergabe eines Rindes überwunden. Der Beschluss der Markenstelle wurde der Anmelderin am 20. April 2012 zugestellt.

Sie hat dagegen am 15. Mai 2012 Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, die Markenstelle lege zu hohe Maßstäbe an die Unterscheidungskraft an. Jedenfalls der Bildbestandteil sei unterscheidungskräftig. Das Rind weise nicht eindeutig auf Fleisch hin. Dieses spiele bei vielen der versagten Dienstleistungen auch gar keine Rolle, etwa bei der Beherbergung von Gästen.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit er die Eintragung als Marke versage.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die nachdem die Anmelderin keine mündliche Verhandlung beantragt hat und auch der Senat eine solche für entbehrlich erachtet, ohne eine solche entschieden werden kann, hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht in dem streitgegenständlichen Umfang § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, soweit nicht „Ausbildung; Unterhaltung; Organisation und Durchführung von sportlichen und/oder kulturellen Aktivitäten“ betroffen ist.

Die Markenstelle hat für die übrigen versagten Dienstleistungen zutreffend für die Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer verlangt. Handelt es sich bei einem Zeichen um eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Kreisen - etwa wegen einer entsprechenden allgemeinen Verwendung stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen abzustellen ist.

Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist auch das Allgemeininteresse angemessen zu berücksichtigen, um die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 (677 Rz. 68) - Postkantoor; Hacker, GRUR 2001, 630 ff.).

Die Markenstelle hat zutreffend dargestellt, dass das angemeldete Zeichen für die „Verpflegung von Gästen“ sowie „Catering“ auf eine Verwendung von Fleisch aus Deutschland hinweist. Insoweit kann auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

Die angemeldete Dienstleistung „Betrieb einer Bar“ umfasst auch Verpflegungsangebote, obwohl dort der Ausschank von Getränken im Vordergrund steht. Die in Barbetrieben häufig angebotenen Tapas, Sandwiches und Toast enthalten teilweise Fleisch. Ebenso umfasst die „Beherbergung von Gästen“ Verpflegungsangebote, insbesondere beim Frühstück.

Zur Dienstleistung „Vermietung von Versammlungsräumen“ tritt oft die Verpflegung der Teilnehmer hinzu.

Die Dienstleistung „Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien und Seminaren“ kann sich auf Veranstaltungen, die sich mit Rinderzucht und Fleischbearbeitung betreffend befassen, so dass insoweit das angemeldete Zeichen als Hinweis auf die Thematik verstanden wird.

Barbesucher, Übernachtungsgäste und Veranstalter von Seminaren, Kongressen etc. können aus gesundheitlichen oder religiösen Gründen Wert darauf legen,

dass das dabei jeweils zum Verzehr angebotene Fleisch von Rindern stammt und aus Deutschland kommt, weil sie dabei eine besondere Kontrolle voraussetzen, die verhindert, dass anderes oder mit Erregern belastetes Fleisch verwendet wird.

Auch auch die Grafik sowie die Anordnung der Buchstaben und des Bildbestandteils verhelfen nicht zu Unterscheidungskraft, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat.

Hinsichtlich der verbleibenden Ausbildungsdienstleistung sowie Unterhaltungsund kulturellen sowie sportlichen Dienstleistungen stehen einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung allerdings keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Zwar kann sich Ausbildung darauf beziehen, Rindfleisch zu bearbeiten und dabei auf Qualitätsmerkmale, wie die geografische Herkunft, zu achten. Dass dafür das angemeldete Zeichen in der konkreten grafischen Ausgestaltung eine nicht unterscheidungskräftige Angabe sein könnte, vermag der Senat allerdings nicht nachzuvollziehen.

Bei Unterhaltungsangeboten sowie sportlichen und kulturellen Aktivitäten mag Verpflegung erfolgen. Dennoch bedarf es auch hier einiger Gedankengänge, um das Zeichen als Hinweis auf das dabei verwendete Fleisch anzusehen.

Einer Registrierung des als Marke angemeldeten Zeichens steht für die im Tenor genannten Dienstleistungen mangels der Eignung zur Beschreibung und der konkreten Grafik auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

2. Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass, zumal die Beschwerde nur teilweise Erfolg hat.

3. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf; die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Dr. Albrecht Kruppa Kopacek Hu

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