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III ZB 126/17

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 126/17 BESCHLUSS vom

28. September 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:280917BIIIZB126.17.1 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Tombrink sowie die Richterinnen Pohl und Dr. Arend beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2017 – I-25 W 221/17 – wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) und im Übrigen auch nicht statthaft ist, weil eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2003 – IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356).

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.436,57 € festgesetzt.

Herrmann Pohl Seiters Arend Tombrink Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 20.04.2017 - 16 O 313/15 OLG Hamm, Entscheidung vom 25.07.2017 - I-25 W 221/17 -

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Paragraphen in III ZB 126/17

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 133 GVG
1 2 ZPO
1 78 ZPO
1 97 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

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Häufigkeit Paragraph
1 133 GVG
1 2 ZPO
1 78 ZPO
1 97 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

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