Paragraphen in 4 StR 489/17
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1 | 400 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 489/17 BESCHLUSS vom 27. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung hier: Revision des Nebenklägers ECLI:DE:BGH:2018:270218B4STR489.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird. Daran fehlt es hier. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nicht den genannten Anforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182; vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266, 267; vom 14. Januar 1992 – 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
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