Paragraphen in III ZA 10/20
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2 | 116 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 10/20 BESCHLUSS vom 30. Juli 2020 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. April 2020 - 5 U 227/18 - wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.
1. Das erforderliche allgemeine Interesse an der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung soll verhindern, dass Kapitalgesellschaften, deren Rechtsträgerschaft an ein ausreichendes Vermögen gebunden ist und die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen, ihre wirtschaftlichen lnteressen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7; vom 5. März
- IX ZB 77/14, NZI 2015, 413 Rn. 8 und vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595 Rn. 9 sowie BVerfGE 35, 348, 356). Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019, aaO Rn. 8; vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059 und vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185). Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann danach angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, von der Durchführung des Prozesses die Existenz des Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019, aaO; vom 5. März 2015, aaO Rn. 9; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 10; vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 und vom 5. November 1985, aaO).
2. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverfolgung allgemeine Interessen beeinträchtigt wären. Der Verlust einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen ist nicht zu befürchten, da die Klägerin - abgesehen von der möglicherweise noch bei ihr angestellten Ehefrau des seit März 2020 zum Alleingeschäftsführer bestellten Gesellschafters H.
- keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt. Auch der Umstand, dass ihre Gründung die Arbeitslosigkeit der beiden Gründungsgesellschafter beenden sollte, betrifft nicht die Allgemeinheit, zu der die wirtschaftlich Beteiligten nicht gehören (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 116 Rn. 24 mwN). Dass die Klägerin geltend macht, (lediglich) potentielle Arbeitgeberin für Berater im Bereich wasserwirtschaftlicher Anlagen zu sein, ist nach den vorgenannten Kriterien rechtlich nicht von Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als sie ausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren 21 O 150/14 vor dem Landgericht A. eingereichten Schriftsätze und Unterlagen spätestens seit Ende 2014 über keine Aufträge verfügt, sondern nur an Ausschreibungen teilgenommen hat, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits seit langem keine - die Einstellung von Personal erfordernden - Geschäfte getätigt hat. Im Hinblick darauf ist auch weder ersichtlich, dass durch das Unterlassen der Rechtsverfolgung eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen wäre, noch, dass die Klägerin dadurch an der Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gehindert würde.
Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.10.2018 - 31 O 81/16 OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.04.2020 - 5 U 227/18 -
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